3.8. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob der Beklagte gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. April 2021 betreffend Vollstreckungsaufschub beim Bundesgericht Beschwerde. 3.9. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beantragte der Beklagte die Aufhebung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. April 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.10. Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Beklagter: 17. Mai 2021, 28. Juni 2021, 23. Juli 2021; Klägerin: 2. Juni 2021, 19. Juli 2021). 3.11. Mit Urteil vom 29. September 2021 trat das Bundesgericht auf die vom Beklagten gegen die Verfügung vom 26. April 2021 erhobene Beschwerde nicht ein.