Eventualbegehren 12. Der Antrag der Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 23 - 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Berufungsklägerin." 3.7. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragte der Beklagte, es sei auf den Antrag der Klägerin, den Rechtsbegehren 3.3 und 3.6 ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten bzw. er sei eventualiter abzuweisen, wobei dem Beklagten vorgängig eine Frist zur Stellungnahme zu den mit Eingabe vom 16. April 2021 gemachten materiellen Ausführungen anzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.