6. Ziffer 3./6.1. der Berufung der Klägerin sei teilweise gutzuheissen. In Abweisung des Antrags der Berufungsklägerin seien jedoch sämtliche von der Vorinstanz im Entscheid vom 12. August 2020, Ziffer 6.1, angeordneten Weisungen bestehen zu lassen. 7. Ziffer 3./6.2 sowie Ziffer 3./6.3 der Berufung der Klägerin seien abzuweisen. 8. Ziffer 3./7 bis 3./9 der Berufung der Klägerin seien gutzuheissen. 9. Ziffer 3./10 der Berufung der Klägerin sei abzuweisen. 10. Ziffer 3.11. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Berufungsklägerin.