2. Ziffer 3./2. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen. 3. Ziffer 3./3. der Berufung der Klägerin sei abzuweisen. 4. Ziffer 3./4. der Berufung der Klägerin sei teilweise abzuweisen. Einzig das Begehren, wonach ausserordentliche Kosten, die den Betrag von Fr. 200.00 pro Ausgabe übersteigen, nach vorgängig schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen durch die Parteien hälftig zu begleichen sind, sofern nicht Dritte für die entsprechenden Kosten aufkommen, sei gutzuheissen. 5. Ziffer 3./5. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen.