" 1. Der Antrag der Berufungsklägerin (Ziff. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch den Schreibenden sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag der Berufungsklägerin (Ziff. 2), wonach die Vollstreckung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben seien, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 22 - 3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Ordentliche Anträge 1. Ziffer 3./1. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen.