3.5. Mit Verfügung vom 26. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung teilweise gut und erteilte ihrer Berufung in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 6.2 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Der Beklagte wurde superprovisorisch ermächtigt, die beiden Kinder C. und D. jedes zweite Wochenende im Monat im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau) zu besuchen. Die Beiständin der beiden Kinder wurde aufgefordert, die begleiteten Besuche zu organisieren. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. April 2021 beantragte der Beklagte: Prozessuale Anträge: