3.3. In der Berufungsantwort vom 12. April 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.4. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte die Klägerin: " 1. Den Rechtsbegehren 3.3. und 3.6. der Berufung vom 01.04.2021 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."