4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Oktober 2019 an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen nachfolgende Beiträge zu bezahlen:  C.: CHF 1'321.00 (Barunterhalt)  D.: CHF 1'215.00 (Barunterhalt) Ausserordentliche Kosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen, wie Zahnspangen, sind nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung durch die Parteien je hälftig zu bezahlen, sofern nicht Dritte (Versicherungen etc.) für die entsprechenden Kosten aufkommen.