2. Es sei die Vollstreckbarkeit der angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Hauptbegehren: 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 12.08.2020 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2019.74) aufzuheben und wie folgt zu ändern: (…) 1. Unverändert. 2. Unverändert 3. Dem Gesuchsgegner wird ein Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende im Monat, im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau), nach dessen Möglichkeit, erteilt.