4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Gegen den ihr am 22. März 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 1. April 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: - 20 - " Prozessual 1. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.