3. Ziffern 6.2 und 6.3 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 seien aufzuheben. 3.1. Stattdessen sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht – unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 im Widerhandlungsfall – zu gewähren. 3.2. Die Regionalpolizei Lenzburg sei anzuweisen, die gemeinsamen Kinder C., geb. 22.11.2011, und D., geb. tt.mm..2014, dem Berufungskläger umgehend zuzuführen, sofern das Besuchsrecht nicht entsprechend den Anordnungen des Gerichts vollzogen wird.