2. Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 sei teilweise aufzuheben. 2.1. Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern C. und D. von monatlich je Fr. 560.00 sei von August 2020 bis Februar 2021 aufzuheben, eventualiter zu sistieren, bis die zuständige Krankentaggeldversicherung über die Höhe der für die fragliche Periode auszuzahlenden Krankentaggelder verfügt hat. 2.2 Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern C. und D. von monatlich je Fr. 560.00 sei von März 2021 bis und mit August 2021 aufzuheben, eventualiter zu sistieren.