Ordentliche Anträge: 1. Ziffer 3.1 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 sei teilweise aufzuheben. Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie - 19 - einen weiteren halben Tag pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen. Die übrigen unter Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 festgelegten Besuchsrechtsregelungen seien bestehen zu lassen.