8. Die Anträge der Gesuchstellerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung und Herausgabe der Schlüssel sowie der Antrag des Gesuchgegners auf Erteilung einer Weisung an die Eltern, die Kinder für eine psychologische Begleitung anzumelden, werden als gegenstandlos von der Kontrolle abgeschrieben. 9. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 10. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 7'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 3'600.00 auferlegt. 11. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.