31. März 2021 eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen. 6.2. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB und im Interesse der gemeinsamen Kinder, wird der Gesuchstellerin, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, die Weisung erteilt, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 3 zu gewährleisten. 6.3. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: - 18 - Wird der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 7. Es wird per 11.10.2019 die Gütertrennung angeordnet.