umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten. 5.3. Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 5.1. und 5.2. hiervor wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Lenzburg (KESB) beauftragt. Die KESB wird ersucht, einen Beistand einzusetzen. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird im Interesse der gemeinsamen Kinder den Parteien folgende Weisungen erteilt: