4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. ab Oktober 2019 monatlich vorschüssig je CHF 560.00 (kein Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen, wie Zahnspangen, sind nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung durch die Parteien je hälftig zu bezahlen, sofern nicht Dritte (Versicherungen etc.) für die entsprechenden Kosten aufkommen. 5. 5.1. Für die Kinder wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.