Das Besuchsrecht während der folgenden Festtage findet alternierend nach gerader und ungerader Jahreszahl statt. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jeweils: ungerade Jahre: - am 25. Dezember, 09.00 Uhr, abzuholen und am 26. Dezember, 18.00 Uhr, zurückzubringen, - am Gründonnerstag, 18.00 Uhr, abzuholen und am Ostermontag, 18.00 Uhr, zurückzubringen.