2. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin in S.. - 16 - 3. 3.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und ab 1. Januar 2021 jährlich fünfmal eine Woche Ferien mit ihnen zu verbringen.