2. In Abänderung des Begehrens Ziffer 7.3 der Stellungnahme vom 16. Juli 2020, sei der Gesuchsgegner ein – nach Ermessen des Gerichts – übliches - Besuchsrecht einzuräumen. Im Falle einer Abänderung des Antrages, sei eventualiter das Begehren Ziffer 7.3 der Stellungnahme vom 16. Juli 2020 gutzuheissen. 3. Im Übrigen seien die Anträge in der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2020 gutzuheissen." 2.17. Am 12. August 2020 fällte die Gerichtspräsidentin von Lenzburg den folgenden Entscheid: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.