2.16. Mit Eingabe vom 10. August 2020 beantragte der Beklagte: " 1. In Abänderung des Begehrens Ziff. 7.1 der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2020, sei Ziffer 3.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2019 resp. vom 2. Juli 2020 abzuweisen. Namentlich seien die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Im Falle einer Abweisung des Antrages, sei eventualiter das Begehren Ziffer 7.1 der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2020 gutzuheissen.