5. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach ein Annäherungsverbot für F. gegenüber den Kindern C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, während der Dauer des Strafverfahrens anzuordnen sei, sei gutzuheissen. F. sei es zu verbieten, sich den Kindern C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, während der Dauer des – mit Anzeige vom 1. November 2019 – gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sowie während der Dauer des vorliegenden Verfahrens mehr als 100 Meter anzunähern.