3. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Dauer des Verfahrens anzuordnen sei, sei gutzuheissen. 4. Die gemeinsamen Kinder, C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, seien für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.