" 1. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach die Herstellung der Kontakte von den Kindern, C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, zum Gesuchgegner für die Dauer des Verfahrens durch die spf plus zu erfolgen habe, sei gutzuheissen. Hingegen sei das Begehren, wonach für die Dauer des Verfahrens vorübergehend ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei, abzuweisen. 2. Der Gesuchgegner sei für berechtigt zu erklären, seine Kinder, C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Verfahrens jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.