- sich der Gesuchstellerin und den Kindern auf weniger als 100 Meter (Distanz Fussballfeld) zu nähern; - sich im Umkreis von weniger als 100 Meter vom Aufenthaltsort bzw. der Wohnung der Gesuchstellerin und der Kinder aufzuhalten; - mit der Gesuchstellerin und den Kindern Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.