10.2. Auf Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei nicht einzutreten. 10.3. Ziffer 4.8 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei abzuweisen. 11. Ziffer 5.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei gutzuheissen. 12. Die auf die Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, lautenden Pässe seien dem Gesuchgegner auszuhändigen. Die entsprechenden Identitätskarten seien im Besitz der Gesuchstellerin zu belassen. - 13 -