- an sämtlichen Tagen, an welchen die Gesuchstellerin arbeitet; - an den Wochenenden, an denen die Gesuchstellerin arbeitet, von Freitagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, mindestens jedoch an zwei Wochenenden im Monat; - in ungeraden Jahren eine Woche über Weihnachten, in geraden Jahren eine Woche über Neujahr; - während fünf Wochen Freien pro Jahr; - fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr und dauert bis Ostermontag um 18 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten,