7.3 Ziffer 3.3 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei abzuweisen. Dem Gesuchgegner sei – unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.- für jede Nichtgewährung des Besuchsrechts – folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: - 12 -