6. Prozesskosten 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 8'000.00 zu bezahlen, vorbehalten Art. 122 Abs. 2 ZPO. 6.2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.10. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2020 wurden die Kinder unter die Obhut der Klägerin gestellt, das Besuchsrecht des Beklagten geregelt, den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB Weisungen erteilt und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 angeordnet.