4.7. Eventualiter für den Fall, dass der Kinderunterhaltsbeitrag nicht in der beantragten Höhe zugesprochen wird, sei der Gesuchgsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 02.10.2019 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, der dem Überschuss entspricht, der nach Abzug des Existenzminimums des Gesuchgegners und des Kinderunterhaltsbeitrages für die Töchter C. und D. vom Einkommen des Gesuchgegners verbleibt.