1. Getrenntleben 1.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind, und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 02. Oktober 2019 getrennt leben. 2. Familienwohnung 2.1. Es sei festzustellen, dass beide Parteien aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sind und den Hausrat aufgeteilt haben. 3. Elterliche Obhut / Besuchsrecht 3.1. Es seien die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.