In ungeraden Jahren eine Woche über Weihnachten, in geraden Jahren eine Woche über Neujahr; - Während fünf Wochen Ferien pro Jahr: - Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr und dauert bis Ostermontag um 18 Uhr: - Fällt das das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag um 18 Uhr.