- An sämtlichen Tagen, an welchen die Gesuchstellerin arbeitet; - An den Wochenenden, an denen die Gesuchstellerin arbeitet, von Freitagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, mindestens jedoch an zwei Wochenenden im Monat: - In ungeraden Jahren eine Woche über Weihnachten, in geraden Jahren eine Woche über Neujahr; -