7.2. Ziffer 3.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei dahingehend zu präzisieren, als dem Gesuchgegner – unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.- für jede Nichtgewährung des Besuchsrechts – folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei: