3. Ziffer 2.2. der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ziffer 2.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende persönlichen Gegenstände unverzüglich herauszugeben: […] 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung den Betrag von Fr. 1'900.- (zu viel bezahlter Mietzins) zu bezahlen. 7. 7.1 Ziffer 3.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen.