2. 2.1 Ziffer 2.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei dahingehend gutzuheissen, dass ihr der Hausrat, unter Vorbehalt von Ziff. 5 für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist. Im Übrigen sei das Begehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Der Erlös des von der Gesuchstellerin bereits verkauften Mobiliars sei hälftig zu teilen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner einen – nach Abschuss des Beweisverfahrens zu beziffernden – Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.- zu überweisen. -7-