1. Ziffer 5 der Anträge des Gesuchgegners sei superprovisorisch anzuordnen. Folglich sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende persönlichen Gegenstände per sofort herauszugeben: […] 2. Ziffer 7 der Anträge des Gesuchgegners seien superprovisorisch, eventualiter vorsorglich für die Dauer des Verfahrens, anzuordnen: […]" 2.4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde das Begehren um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen.