7.4 Subeventualtier seien die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Dem Gesuchgegner sei - unter Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 für jede Nichtgewährung des Besuchsrechts, im Widerhandlungsfall - ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Insbesondere sei ihm das Besuchsrecht immer dann zu gewähren, wenn die Gesuchstellerin arbeitet.