4. Ziffer 2.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende persönlichen Gegenstände unverzüglich herauszugeben: […] 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung den Betrag von Fr. 1'900.- (zu viel bezahlter Mietzins) zu bezahlen.