2.2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurden die Begehren um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. 2.3. Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2019 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 29. September 2019 getrennt leben. 2. Ziffer 2.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei dahingehend gutzuheissen, dass ihr die eheliche Wohnung alleine sowie der Hausrat, unter Vorbehalt von Ziff. 5, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist. Im Übrigen sei das Begehren abzuweisen. 3. Ziffer 2.2 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen.