6.3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.- pro Ausgabe übersteigen (z.B. grössere Zahnbehandlungen) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. 7. Gütertrennung 7.1. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung dieses Gesuchs anzuordnen.