5.2. Eventualiter sei in Form einer provisorischen Massnahme im Sinne von Art. 261 ZPO der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Familienwohnung an der […], S. umgehend zu verlassen, die elterliche Obhut über die beiden Kinder C., geb. am tt.mm. 2011, und D., geb. am tt.mm. 2014 der Gesuchstellerin zu übertragen sowie das Näherungsverbot gemäss Ziffer 5 vorstehend auszusprechen, einschliesslich der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB.