5. Superprovisorium 5.1. In Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sei - ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners - der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Familienwohnung an der […], S. umgehend zu verlassen, die elterliche Obhut über die beiden Kinder C., geb. am tt.mm. 2011, und D., geb. am tt.mm. 2014 der Gesuchstellerin zu übertragen sowie das Näherungsverbot gemäss Ziffer 5 vorstehend auszusprechen, einschliesslich der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB.