4.2. Für den Fall der Widerhandlung gegen das vorstehende Näherungsverbot sei dem Gesuchsgegner ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen und es sei dem Gesuchsgegner die Strafbestimmung von Art. 292 StGB wie folgt zu Kenntnis zu bringen: „Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."