2.2 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mit befreiender Wirkung für die Gesuchstellerin für den Mietzins der ehelichen Wohnung anteilsmässig ab 02. Oktober 2019 aufzukommen hat. 2.3. Es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung per 02. Oktober 2019 der Gesuchstellerin auszuhändigen. 3. Elterliche Obhut / Besuchsrecht 3.1. Es seien die Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.3. Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen.