2. 2.1. Am 11. Oktober 2019 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg die folgenden Eheschutzbegehren: " 1. Getrenntleben Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 02. Oktober 2019 getrennt leben. 2. Familienwohnung 2.1. Es sei die eheliche Wohnung an der […], S. samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sich und die Kinder zuzuweisen.