Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.56 / cs (SF.2019.74) Art. 27 Entscheid vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 504, 1701 Fribourg Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Christa Hausherr, Rechtsanwältin, Landstrasse 76, 5430 Wettingen vertreten durch lic. iur. Simon Häfeli, Rechtsanwalt, Landstrasse 76, 5430 Wettingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 6. August 2011 in Q.. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2014, hervorgegangen. Seit dem 2. Oktober 2019 leben die Parteien getrennt. 2. 2.1. Am 11. Oktober 2019 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg die folgenden Eheschutzbegehren: " 1. Getrenntleben Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 02. Oktober 2019 getrennt leben. 2. Familienwohnung 2.1. Es sei die eheliche Wohnung an der […], S. samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sich und die Kinder zuzuweisen. 2.2 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mit befreiender Wirkung für die Gesuchstellerin für den Mietzins der ehelichen Wohnung anteilsmässig ab 02. Oktober 2019 aufzukommen hat. 2.3. Es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung per 02. Oktober 2019 der Gesuchstellerin auszuhändigen. 3. Elterliche Obhut / Besuchsrecht 3.1. Es seien die Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.3. Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen. 4. Persönlichkeitsschutz 4.1. Es sei dem Gesuchsgegner gerichtlich zu verbieten, - sich der Gesuchstellerin und den Kindern auf weniger als 100 Meter (Distanz Fussballfeld) zu nähern; - sich im Umkreis von weniger als 100 Meter vom Aufenthaltsort bzw. der künftigen Wohnung der Gesuchstellerin und der Kinder aufzuhalten; - mit der Gesuchstellerin und den Kinder Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. -3- 4.2. Für den Fall der Widerhandlung gegen das vorstehende Näherungsverbot sei dem Gesuchsgegner ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen und es sei dem Gesuchsgegner die Strafbestimmung von Art. 292 StGB wie folgt zu Kenntnis zu bringen: „Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 5. Superprovisorium 5.1. In Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sei - ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners - der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Familienwohnung an der […], S. umgehend zu verlassen, die elterliche Obhut über die beiden Kinder C., geb. am tt.mm. 2011, und D., geb. am tt.mm. 2014 der Gesuchstellerin zu übertragen sowie das Näherungsverbot gemäss Ziffer 5 vorstehend auszusprechen, einschliesslich der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB. 5.2. Eventualiter sei in Form einer provisorischen Massnahme im Sinne von Art. 261 ZPO der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Familienwohnung an der […], S. umgehend zu verlassen, die elterliche Obhut über die beiden Kinder C., geb. am tt.mm. 2011, und D., geb. am tt.mm. 2014 der Gesuchstellerin zu übertragen sowie das Näherungsverbot gemäss Ziffer 5 vorstehend auszusprechen, ein- schliesslich der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB. 6. Finanzielles 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Töchter C. und D. monatlich im Voraus (zzgl. allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) mind. CHF 1'110.00 zu bezahlen. 6.2. Eine genaue Substantiierung der Begehren erfolgt nach Vorliegen der erforderlichen Belege. 6.3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinder- kosten, die den Betrag von CHF 200.- pro Ausgabe übersteigen (z.B. grössere Zahnbehandlungen) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. 7. Gütertrennung 7.1. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung dieses Gesuchs anzuordnen. 8. Auskunftspflicht 8.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin sämtliche Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation (Kontoauszüge, Lohn- abrechnungen, Lohnausweis, Steuerunterlagen, etc.) vorzulegen. -4- 9. Prozesskosten 9.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 9.2 Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" 2.2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurden die Begehren um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. 2.3. Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2019 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 29. September 2019 getrennt leben. 2. Ziffer 2.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei dahingehend gutzuheissen, dass ihr die eheliche Wohnung alleine sowie der Hausrat, unter Vorbehalt von Ziff. 5, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist. Im Übrigen sei das Begehren abzuweisen. 3. Ziffer 2.2 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 4. Ziffer 2.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende persönlichen Gegenstände unverzüglich herauszugeben: […] 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung den Betrag von Fr. 1'900.- (zu viel bezahlter Mietzins) zu bezahlen. 7. 7.1 Ziffer 3.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Stattdessen seien die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchgegners zu stellen. -5- 7.2 Ziffer 3.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Stattdessen sei der Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 7.3 Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen. 7.4 Subeventualtier seien die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Dem Gesuchgegner sei - unter Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 für jede Nichtgewährung des Besuchsrechts, im Widerhandlungsfall - ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Insbesondere sei ihm das Besuchsrecht immer dann zu gewähren, wenn die Gesuchstellerin arbeitet. 7.5 Es sei einstweilen, bis zur Aufhebung der durch Zwangsmassnahmengericht angeordneten Fernhaltemassen gegenüber der Gesuchstellerin, eine Bei- standschaft für die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, zu errichten. 8. Ziffer 4.1 und 4.2 der Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 9. Ziffer 5.2 der Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 10. Ziffer 6.1 und 6.3 der Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 11. Ziffer 7.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. 12. Der Pass und die Identitätskarte der beiden Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, seien einzuziehen und zu sperren. 13. Der Gesuchstellerin sei, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu untersagen, ohne Einwilligung des Gesuchgegners mit den gemeinsamen Kindern C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, ins Ausland zu reisen. 14. 14.1. Ziffer 9.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 14.2. Der Gesuchgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. 15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Gesuch- stellerin. -6- Superprovisorische Anträge / vorsorgliche Anträge 1. Ziffer 5 der Anträge des Gesuchgegners sei superprovisorisch anzuordnen. Folglich sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende persönlichen Gegenstände per sofort herauszugeben: […] 2. Ziffer 7 der Anträge des Gesuchgegners seien superprovisorisch, eventualiter vorsorglich für die Dauer des Verfahrens, anzuordnen: […]" 2.4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde das Begehren um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. 2.5. An der Verhandlung vom 9. Dezember 2019 erstatteten die Parteien Replik und Duplik und sie wurden befragt. In der Folge wurde ein Teilvergleich (Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beklagten) abgeschlossen. 2.6. Am 11. Dezember 2019 wurden die Kinder C. und D. angehört. 2.7. Am 4. Mai 2020 erstattete der Beklagte seinen schriftlichen Schlussvortrag und stellte folgende Rechtsbegehren: " Prozessualer Antrag 1. Die Akten des Vollstreckungsverfahrens SF.2020.3 seien von Amtes wegen beizuziehen. Ordentliche Anträge 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 29. September 2019 getrennt leben. 2. 2.1 Ziffer 2.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei dahingehend gutzuheissen, dass ihr der Hausrat, unter Vorbehalt von Ziff. 5 für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist. Im Übrigen sei das Begehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Der Erlös des von der Gesuchstellerin bereits verkauften Mobiliars sei hälftig zu teilen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner einen – nach Abschuss des Beweisverfahrens zu beziffernden – Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.- zu überweisen. -7- 3. Ziffer 2.2. der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ziffer 2.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende persönlichen Gegenstände unverzüglich herauszugeben: […] 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung den Betrag von Fr. 1'900.- (zu viel bezahlter Mietzins) zu bezahlen. 7. 7.1 Ziffer 3.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. 7.2. Ziffer 3.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei dahingehend zu präzisieren, als dem Gesuchgegner – unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.- für jede Nichtgewährung des Besuchsrechts – folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei: - An sämtlichen Tagen, an welchen die Gesuchstellerin arbeitet; - An den Wochenenden, an denen die Gesuchstellerin arbeitet, von Freitagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, mindestens jedoch an zwei Wochenenden im Monat: - In ungeraden Jahren eine Woche über Weihnachten, in geraden Jahren eine Woche über Neujahr; - Während fünf Wochen Ferien pro Jahr: - Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr und dauert bis Ostermontag um 18 Uhr: - Fällt das das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingst- montag um 18 Uhr. 7.3. Für die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm.. 2014, sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. 7.4. Als Beiständin sei E., dipl. Sozialarbeiterin FH / Berufsbeiständin, Sozialdienste S., zu ernennen. -8- 8. Ziffer 4.1 und 4.2 der Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 9. Ziffer 5.1 und 5.2. der Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit im ordentlichen Verfahren darüber zu entscheiden sei. Die bereits erfolgte Abweisung der superprovisorischen Anträge sei bei der Kosten- folge zu berücksichtigen. 10. 10.1. Ziffer 6.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Stattdessen sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C. monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von total Fr. 344.- (Barunterhalt) zu bezahlen. Ferner sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für D. monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von total Fr. 333.- (Barunterhalt) zu leisten. 10.2. Ziffer 6.3 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 11. Ziffer 7.1. der Begehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. 12. Ziffer 8.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Die auf die Kinder C., geb. tt.mm.2011, und D., geb. tt.mm.2014, lautenden Pässe seien dem Gesuchgegner auszuhändigen. Die entsprechenden Identitätskarten seien im Besitz der Gesuchstellerin zu belassen. 14. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sich beim Verein "Kinder im Blick" anzumelden und mit dem Gesuchgegner einen Elternkurs zu absolvieren. 15. Die beiden gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2011, und D., geb. tt.mm.2014, seien in der psychologischen Begleitung anzumelden. 16. 16.1. Ziffer 9.1 der Begehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 16.2. Dem Gesuchgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein- zusetzen. 17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." -9- 2.8. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurden die Akten des Verfahrens SF.2020.3 beigezogen. 2.9. Am 2. Juni 2020 erstattete die Klägerin ihren schriftlichen Schlussvortrag und stellte folgende Rechtsbegehren: " Es seien sämtliche Anträge des Gesuchgegners abzuweisen, sofern sie von den nachfolgenden abweichen. 1. Getrenntleben 1.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind, und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 02. Oktober 2019 getrennt leben. 2. Familienwohnung 2.1. Es sei festzustellen, dass beide Parteien aus der ehelichen Wohnung aus- gezogen sind und den Hausrat aufgeteilt haben. 3. Elterliche Obhut / Besuchsrecht 3.1. Es seien die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2014, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.2. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder, insbesondere hin- sichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet. 3.3. Es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. 4. Finanzielles 4.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Töchter C. und D. monatlich im Voraus (zzgl. allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 4.2. Rückwirkend vom 02.10.2019 bis zum 31.03.2020 einen monatlichen Unterhalt von insgesamt CHF 1'354.00 zu bezahlen, zusammengesetzt aus: CHF 579.00 Barunterhalt für C. CHF 557.00 Barunterhalt für D. CHF 109.00 Betreuungsunterhalt je für C. und D., zusammen CHF 218.00. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend vom 02.10.2019 bis 31.03.2020 einen Betrag von CHF 87.00 zu bezahlen. - 10 - 4.3. Der Ehemann ist somit zu verpflichten, der Ehefrau an den Barbedarf und die Betreuung der Kinder C. und D. rückwirkend vom 02.10.2019 bis zum 31.03.2020 einen monatlichen Unterhalt insgesamt CHF 1'354.00 zu bezahlen, zusammengesetzt aus: CHF 579.00 Barunterhalt für C. CHF 557.00 Barunterhalt für D. CHF 109.00 Betreuungsunterhalt je für C. und D., zusammen CHF 218.00. 4.4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend vom 02.10.2019 bis 31.03.2020 einen Betrag von CHF 87.00 zu bezahlen. 4.5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Barbedarf und die Betreuung der Kinder C. und D., rückwirkend ab dem 01.04.2020 einen monatlichen Unterhalt insgesamt CHF 2'229.00 zu bezahlen, aufgeteilt in: CHF 776.00 Barunterhalt für C. CHF 754.00 Barunterhalt für D. CHF 109.00 Betreuungsunterhalt je für C. und D. (zusammen CHF 218.00). 4.6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt ab dem 01.04.2020 einen Beitrag von CHF 481.00 zu bezahlen. 4.7. Eventualiter für den Fall, dass der Kinderunterhaltsbeitrag nicht in der beantragten Höhe zugesprochen wird, sei der Gesuchgsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 02.10.2019 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, der dem Überschuss entspricht, der nach Abzug des Existenzminimums des Gesuchgegners und des Kinderunterhaltsbeitrages für die Töchter C. und D. vom Einkommen des Gesuchgegners verbleibt. 4.8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinder- kosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (z.B. grössere Zahnbehandlungen) nach vorgängiger schriftlichen Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind. 5. Gütertrennung 5.1. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung dieses Gesuchs anzuordnen. - 11 - 6. Prozesskosten 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenbeitrag in der Höhe von CHF 8'000.00 zu bezahlen, vorbehalten Art. 122 Abs. 2 ZPO. 6.2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.10. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2020 wurden die Kinder unter die Obhut der Klägerin gestellt, das Besuchsrecht des Beklagten geregelt, den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB Weisungen erteilt und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 angeordnet. 2.11. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 beantragte der Beklagte: " Prozessualer Antrag 1. […] Ordentliche Anträge: 1. […] 2. 2.1 Ziffer 2.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juli 2020 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.-6. […] 7. 7.1. Ziffer 3.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2019 resp. 2. Juni 2020 seien gutzuheissen. 7.2. Ziffer 3.2 der Begehren der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2019 resp. 2. Juni 2020 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.3 Ziffer 3.3 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei abzuweisen. Dem Gesuchgegner sei – unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.- für jede Nichtgewährung des Besuchsrechts – folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: - 12 - - an sämtlichen Tagen, an welchen die Gesuchstellerin arbeitet; - an den Wochenenden, an denen die Gesuchstellerin arbeitet, von Freitagnachmittag, ab 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, mindestens jedoch an zwei Wochenenden im Monat; - in ungeraden Jahren eine Woche über Weihnachten, in geraden Jahren eine Woche über Neujahr; - während fünf Wochen Freien pro Jahr; - fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr und dauert bis Ostermontag um 18 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag um 18 Uhr. - 7.4.-7.5. […] 8.-9. […] 10. 10.1. Ziffer 6.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2019 sowie Ziffer 4.1, Ziffer 4.2, Ziffer 4.5, Ziffer 4.6 und Ziffer 4.7 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 seien abzuweisen. Stattdessen sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C. monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von total Fr. 344.- (Barunterhalt) zu bezahlen. Ferner sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für D. monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von total Fr. 333.- (Barunterhalt) zu leisten. 10.2. Auf Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei nicht einzutreten. 10.3. Ziffer 4.8 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei abzu- weisen. 11. Ziffer 5.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei gutzu- heissen. 12. Die auf die Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, lautenden Pässe seien dem Gesuchgegner auszuhändigen. Die entsprechenden Identitätskarten seien im Besitz der Gesuchstellerin zu belassen. - 13 - 13. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sich beim Verein "Kinder im Blick" anzumelden und mit dem Gesuchgegner einen Elternkurs zu absolvieren. 14. Die beiden gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, seien in der psychologischen Begleitung anzumelden. 15. 15.1. Ziffer 6.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2020 sei abzu- weisen. 15.2. Dem Gesuchgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu- setzen. 16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." 2.12. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 stellte die Klägerin folgende superprovisori- sche Anträge: " 1. Es sei die superprovisorische Verfügung vom 16. Juli 2020 Disp. Ziffer 2 und Ziffer 3 umgehend sofort, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, aufzuheben und das Besuchsrecht sei superprovisorisch zu sistieren. Eventualiter sei superprovisorisch ein begleitetes Besuchsrecht von wenigen Stunden anzuordnen. 2. Es sei dem Gesuchsgegner gerichtlich zu verbieten, - sich der Gesuchstellerin und den Kindern auf weniger als 100 Meter (Distanz Fussballfeld) zu nähern; - sich im Umkreis von weniger als 100 Meter vom Aufenthaltsort bzw. der Wohnung der Gesuchstellerin und der Kinder aufzuhalten; - mit der Gesuchstellerin und den Kindern Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. 3. Für den Fall der Widerhandlung gegen das vorstehende Näherungsverbot sei dem Gesuchgegner ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen und es sei dem Gesuchsgegner die Strafbestimmung von Art. 292 StGB wie folgt zur Kenntnis zu bringen: " Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." - 14 - 4. Es seien die gemeinsamen Kinder umgehend erneut zu befragen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.13. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurde das Begehren der Klägerin um Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen und die Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 16. Juli 2020 ergänzt (begleitete Übergaben der Kinder). 2.14. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 beantragte der Beklagte: " 1. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach die Herstellung der Kontakte von den Kindern, C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, zum Gesuchgegner für die Dauer des Verfahrens durch die spf plus zu erfolgen habe, sei gutzuheissen. Hingegen sei das Begehren, wonach für die Dauer des Verfahrens vorübergehend ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei, abzuweisen. 2. Der Gesuchgegner sei für berechtigt zu erklären, seine Kinder, C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Verfahrens jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Dauer des Verfahrens anzuordnen sei, sei gutzuheissen. 4. Die gemeinsamen Kinder, C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, seien für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. 5. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach ein Annäherungsverbot für F. gegenüber den Kindern C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, während der Dauer des Strafverfahrens anzuordnen sei, sei gutzuheissen. F. sei es zu verbieten, sich den Kindern C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, während der Dauer des – mit Anzeige vom 1. November 2019 – gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sowie während der Dauer des vorliegenden Verfahrens mehr als 100 Meter anzunähern. 6. Der Antrag der Sozialen Dienste S., wonach die beiden gemeinsamen Kinder C., geb. 22.11.2011, und D., geb. tt.mm..2014, in der psychologischen Begleitung anzumelden seien, sei gutzuheissen. - 15 - 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." 2.15. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 stellte die Klägerin erneut die am 22. Juli 2021 superprovisorisch gestellten Rechtsbegehren. Der Beklagte bean- tragte mit Eingabe vom 6. August 2020 die Abweisung der superprovisor- ischen Rechtsbegehren der Klägerin, soweit darauf einzutreten sei. 2.16. Mit Eingabe vom 10. August 2020 beantragte der Beklagte: " 1. In Abänderung des Begehrens Ziff. 7.1 der Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 16. Juli 2020, sei Ziffer 3.1 der Begehren der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2019 resp. vom 2. Juli 2020 abzuweisen. Namentlich seien die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Im Falle einer Abweisung des Antrages, sei eventualiter das Begehren Ziffer 7.1 der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2020 gutzuheissen. 2. In Abänderung des Begehrens Ziffer 7.3 der Stellungnahme vom 16. Juli 2020, sei der Gesuchsgegner ein – nach Ermessen des Gerichts – übliches - Besuchsrecht einzuräumen. Im Falle einer Abänderung des Antrages, sei eventualiter das Begehren Ziffer 7.3 der Stellungnahme vom 16. Juli 2020 gutzuheissen. 3. Im Übrigen seien die Anträge in der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2020 gutzuheissen." 2.17. Am 12. August 2020 fällte die Gerichtspräsidentin von Lenzburg den folgenden Entscheid: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. 2. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin in S.. - 16 - 3. 3.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und ab 1. Januar 2021 jährlich fünfmal eine Woche Ferien mit ihnen zu verbringen. Das Besuchsrecht während der folgenden Festtage findet alternierend nach gerader und ungerader Jahreszahl statt. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jeweils: ungerade Jahre: - am 25. Dezember, 09.00 Uhr, abzuholen und am 26. Dezember, 18.00 Uhr, zurückzubringen, - am Gründonnerstag, 18.00 Uhr, abzuholen und am Ostermontag, 18.00 Uhr, zurückzubringen. gerade Jahre: - am 24. Dezember, 09.00 Uhr, abzuholen und am 25. Dezember, 10.00 Uhr, zurückzubringen, - am 31. Dezember, 09.00 Uhr, abzuholen und am 1. Januar, 18.00 Uhr, zurückzubringen, - am Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, abzuholen und am Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zurückzubringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 3.2. Die Übergaben der beiden Kinder haben durch die SpF plus begleitet zu erfolgen. 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. ab Oktober 2019 monatlich vorschüssig je CHF 560.00 (kein Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen, wie Zahnspangen, sind nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung durch die Parteien je hälftig zu bezahlen, sofern nicht Dritte (Versicherungen etc.) für die entsprechenden Kosten aufkommen. 5. 5.1. Für die Kinder wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 5.2. Die Beistandschaft umfasst folgende, vollständig aufgeführten Aufgaben- bereiche: - 17 - - die Eltern in ihrer Sorge um die gemeinsamen Kinder C. und D. mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Eltern bei der Ausübung des definierten Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen; - die begleiteten Übergaben mit SpF plus zu organisieren und koordinieren; - bei Konflikten zwischen dem Vater und der Mutter in Bezug auf den persönlichen Verkehr zu vermitteln; - das Nachholen von Besuchstagen mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren; - die Anmeldung zum Kurs "Kinder im Blick" sowie Überwachung der Weisung hiervor zu kontrollieren; - die Weisungen an die Eltern zu überwachen und dem Familiengericht umgehend Meldung zu machen, sollten die Eltern sie nicht einhalten. 5.3. Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 5.1. und 5.2. hiervor wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Lenzburg (KESB) beauftragt. Die KESB wird ersucht, einen Beistand einzusetzen. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird im Interesse der gemeinsamen Kinder den Parteien folgende Weisungen erteilt: - Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder, C. und D., zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. - zur Sicherstellung des Kindswohls haben die Eltern sämtliche Termine bei der Beiständin der Kinder wahrzunehmen; - die Eltern haben dafür zu sorgen, dass eine ordentliche Übergabe der Kinder möglich ist und dazu mit SpF plus zusammen zu arbeiten. Sie haben es zu unterlassen, vor den Kindern zu streiten; - die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Betroffenen zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert; - die Eltern haben beim Verein «Kinder im Blick» einen Elternkurs zu absolvieren (www.kinderimblick.ch) und der Beiständin bis spätestens 31. März 2021 eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen. 6.2. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB und im Interesse der gemeinsamen Kinder, wird der Gesuchstellerin, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, die Weisung erteilt, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 3 zu gewährleisten. 6.3. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: - 18 - Wird der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 7. Es wird per 11.10.2019 die Gütertrennung angeordnet. 8. Die Anträge der Gesuchstellerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung und Herausgabe der Schlüssel sowie der Antrag des Gesuchgegners auf Erteilung einer Weisung an die Eltern, die Kinder für eine psychologische Begleitung anzumelden, werden als gegenstandlos von der Kontrolle abgeschrieben. 9. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 10. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 7'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 3'600.00 auferlegt. 11. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 12. Das Begehren der Gesuchstellerin vom 11.10.2019 um Prozesskosten- vorschuss wird abgewiesen. 13. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden." 3. 3.1. Gegen den ihm am 19. März 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 29. März 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " Prozessualer Antrag 1. Die Akten des Verfahrens SF.2019.74 seien von Amtes wegen beizuziehen. Ordentliche Anträge: 1. Ziffer 3.1 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 sei teilweise aufzuheben. Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2014, jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie - 19 - einen weiteren halben Tag pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen. Die übrigen unter Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 festgelegten Besuchsrechtsregelungen seien bestehen zu lassen. 2. Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 sei teilweise aufzuheben. 2.1. Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern C. und D. von monatlich je Fr. 560.00 sei von August 2020 bis Februar 2021 aufzuheben, eventualiter zu sistieren, bis die zuständige Krankentaggeld- versicherung über die Höhe der für die fragliche Periode auszuzahlenden Krankentaggelder verfügt hat. 2.2 Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern C. und D. von monatlich je Fr. 560.00 sei von März 2021 bis und mit August 2021 aufzuheben, eventualiter zu sistieren. 3. Ziffern 6.2 und 6.3 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 seien aufzuheben. 3.1. Stattdessen sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht – unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 im Widerhandlungsfall – zu gewähren. 3.2. Die Regionalpolizei Lenzburg sei anzuweisen, die gemeinsamen Kinder C., geb. 22.11.2011, und D., geb. tt.mm..2014, dem Berufungskläger umgehend zuzuführen, sofern das Besuchsrecht nicht entsprechend den Anordnungen des Gerichts vollzogen wird. 4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Berufungs- beklagten." 3.2. Gegen den ihr am 22. März 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 1. April 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: - 20 - " Prozessual 1. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit der angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Hauptbegehren: 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 12.08.2020 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2019.74) aufzuheben und wie folgt zu ändern: (…) 1. Unverändert. 2. Unverändert 3. Dem Gesuchsgegner wird ein Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende im Monat, im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau), nach dessen Möglichkeit, erteilt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Oktober 2019 an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen nachfolgende Beiträge zu bezahlen:  C.: CHF 1'321.00 (Barunterhalt)  D.: CHF 1'215.00 (Barunterhalt) Ausserordentliche Kosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen, wie Zahnspangen, sind nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung durch die Parteien je hälftig zu bezahlen, sofern nicht Dritte (Versicherungen etc.) für die entsprechenden Kosten aufkommen. 5. Unverändert 6. 6.1. Aufzählungszeichen 1 bis 4 unverändert; Aufzählungszeichen 5 aufgehoben; 6.2. und 6.3. aufgehoben. 7.-9. Unverändert 10. Aufgehoben. Die Verfahrenskosten seien maximal auf CHF 2'000.00 insgesamt festzulegen. 11. Ziff. 11-13. Unverändert. - 21 - Eventualbegehren 4. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 12.08.2020 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2019.74) aufzuheben und zur neuen Begrün- dung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. In der Berufungsantwort vom 12. April 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.4. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte die Klägerin: " 1. Den Rechtsbegehren 3.3. und 3.6. der Berufung vom 01.04.2021 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.5. Mit Verfügung vom 26. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung teilweise gut und erteilte ihrer Berufung in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 6.2 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Der Beklagte wurde superprovisorisch ermächtigt, die beiden Kinder C. und D. jedes zweite Wochenende im Monat im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau) zu besuchen. Die Beiständin der beiden Kinder wurde aufgefordert, die begleiteten Besuche zu organisieren. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. April 2021 beantragte der Beklagte: Prozessuale Anträge: " 1. Der Antrag der Berufungsklägerin (Ziff. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch den Schreibenden sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag der Berufungsklägerin (Ziff. 2), wonach die Vollstreckung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben seien, sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. - 22 - 3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Ordentliche Anträge 1. Ziffer 3./1. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen. 2. Ziffer 3./2. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen. 3. Ziffer 3./3. der Berufung der Klägerin sei abzuweisen. 4. Ziffer 3./4. der Berufung der Klägerin sei teilweise abzuweisen. Einzig das Begehren, wonach ausserordentliche Kosten, die den Betrag von Fr. 200.00 pro Ausgabe übersteigen, nach vorgängig schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen durch die Parteien hälftig zu begleichen sind, sofern nicht Dritte für die entsprechenden Kosten aufkommen, sei gutzuheissen. 5. Ziffer 3./5. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen. 6. Ziffer 3./6.1. der Berufung der Klägerin sei teilweise gutzuheissen. In Abweisung des Antrags der Berufungsklägerin seien jedoch sämtliche von der Vorinstanz im Entscheid vom 12. August 2020, Ziffer 6.1, angeordneten Weisungen bestehen zu lassen. 7. Ziffer 3./6.2 sowie Ziffer 3./6.3 der Berufung der Klägerin seien abzuweisen. 8. Ziffer 3./7 bis 3./9 der Berufung der Klägerin seien gutzuheissen. 9. Ziffer 3./10 der Berufung der Klägerin sei abzuweisen. 10. Ziffer 3.11. der Berufung der Klägerin sei gutzuheissen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Berufungsklägerin. Eventualbegehren 12. Der Antrag der Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 23 - 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Berufungs- klägerin." 3.7. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragte der Beklagte, es sei auf den Antrag der Klägerin, den Rechtsbegehren 3.3 und 3.6 ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten bzw. er sei eventualiter abzuweisen, wobei dem Beklagten vorgängig eine Frist zur Stellungnahme zu den mit Eingabe vom 16. April 2021 gemachten materiellen Ausführungen anzusetzen sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.8. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob der Beklagte gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. April 2021 betreffend Vollstreckungsaufschub beim Bundesgericht Beschwerde. 3.9. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beantragte der Beklagte die Aufhebung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. April 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.10. Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Beklagter: 17. Mai 2021, 28. Juni 2021, 23. Juli 2021; Klägerin: 2. Juni 2021, 19. Juli 2021). 3.11. Mit Urteil vom 29. September 2021 trat das Bundesgericht auf die vom Beklagten gegen die Verfügung vom 26. April 2021 erhobene Beschwerde nicht ein. 3.12. Mit Verfügung vom 29. November 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Beiständin um Erstattung eines Berichts. 3.13. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, innert einer Frist von 10 Tagen Lohnabrechnungen ab März 2021 (Klägerin) bzw. ab Mai 2021 (Beklagter) einzureichen. 3.14. Es folgten Eingaben der Parteien vom 20. Dezember 2021 (Beklagter) bzw. vom 21. Dezember 2021 (Klägerin). - 24 - 3.15. Am 14. Februar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beiständin ihren vom 8. Februar 2022 datierenden Bericht ein. 3.16. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 28. Februar und vom 2., 15. und 17. März 2022 sowie der Klägerin vom 23. Februar und 28. Februar 2022. 3.17. Nachdem die Beiständin am 18. März 2022 ein Schreiben an die Klägerin eingereicht hatte, beantragte sie mit Eingabe vom 23. März 2022 die superprovisorische Regelung des Besuchsrechts. 3.18. Mit Verfügung vom 28. März 2022 lehnte der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer des Obergerichts den Antrag der Beiständin ab und wies darauf hin, dass die Angelegenheit spruchreif sei. 3.19. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 4. April 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die - 25 - Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 1.2. Aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO geht zwar nicht explizit hervor, dass die Berufungsschrift Anträge zu enthalten hat. Dies ergibt sich jedoch aufgrund der Pflicht zur Begründung der Berufungsschrift, welche entsprechende (zu begründende) Berufungsanträge implizit voraussetzt, von selbst (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; SPÜHLER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 12 zu Art. 311 ZPO). Ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge sind als ungeschriebenes, aber selbstver- ständliches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 14 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger muss somit einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsanträgen, und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 Erw. 3.1). Denn mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides (bzw. dessen Dispositives) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Die Anträge sollen grundsätzlich so lauten, dass sie vom Gericht ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können, wenn es das Rechtsmittel gutheisst. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, sind sie – wie alle Rechtsbegehren – objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Be- rücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszule- gen (Art. 52 ZPO; BGE 137 III 617 Erw. 6.2). 1.3. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge ge- bunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen - 26 - Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Be- weise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, un- terliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, BSK-ZPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASEN- BÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 2. 2.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder C. und D. unter die alleinige Obhut der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Berufungsantwort Beklagter S. 16) prüft das Obergericht ohne Anträge in der Berufung nicht "von Amtes wegen", ob das Kindeswohl unter seiner Obhut besser geschützt ist als unter der Obhut der Klägerin (vgl. Erw. 1.2. vorstehend). Nachdem der Beklagte in der Berufung nicht beantragt hat, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, ist die Obhutsfrage im Berufungsverfahren somit nicht mehr streitig. 2.2. Im Zusammenhang mit der (vor Obergericht nicht mehr strittigen) Obhutszuweisung stellte die Vorinstanz die vorbehaltslose Erziehungs- fähigkeit der Klägerin in Zweifel und sie wies auf das obstruktive Verhalten der Klägerin in Bezug auf das an der Verhandlung vereinbarte Besuchs- recht während der Dauer des restlichen Verfahrens und die bewussten Provokationen der Klägerin und von F., sowie - insbesondere die eingestandene wahrheitswidrige Behauptung gegenüber der Schule über ein nicht bestehendes Kontaktverbot des Beklagten gegenüber den Kindern, hin. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Parteien seien nicht in der Lage, ihren massiven Paarkonflikt hinter die Interessen der Kinder zu stellen und sie - vor allem aber die Klägerin – brächten die Kinder damit in einen massiven Loyalitätskonflikt. Damit werde ein gesundes, unbeschwertes Heranwachsen der beiden Kinder behindert und ihr Wohl deutlich und offenbar auch bereits erkennbar gefährdet (Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids). Bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den Kindern stützte sich die Vorinstanz auf den Sozialbericht der Sozialen Dienste S. (eingegangen bei der Vorinstanz - 27 - am 24. März 2020), gemäss welchem aufgrund der hochstrittigen Trennung und des destruktiven Kommunikationsstils der Parteien die elterliche Kooperation ohne Vermittlung nicht mehr bestehen würde, und in welchem ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, eine Regelung für die Feiertage sowie ein Ferienrecht des Beklagten von fünf Wochen empfohlen wurde. Des Weiteren stützte sich die Vorinstanz auf die Kinderanhörung vom 9. Dezember 2019 ab, in welcher sich die Kinder explizit ein Besuchsrecht beim Vater gewünscht und woran sie auch später bei der vorsorglich sofort eingesetzten Beiständin weiterhin festgehalten hätten. Davon, dass die Kinder vor ihrem Vater Angst hätten, könne keine Rede sein. Die Vorinstanz erwog sodann, ein Besuchsrecht während der Arbeitszeit des betreuenden Elternteils wäre zwar eine gute Lösung. Nachdem die Parteien aber wegen ihrer Zerwürfnisse nicht in der Lage seien, die Übergaben der Kinder ohne das Mitwirken Dritter zu gestalten, falle diese Betreuung von vornherein ausser Betracht. Ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie alternierend an den Feiertagen erscheine als angemessen. Angesichts der massiven negativen Beeinflussung durch die Klägerin erscheine es zudem angezeigt, einen Gegenpunkt zu setzen und den Kinder hinreichend Zeit beim Beklagten zu gewähren, sich davon zu überzeugen, dass sie ihrem Vater wichtig seien und sie sich bei ihm gut aufgehoben fühlten. Es sei dem Beklagten daher entgegen dem Wunsch der Kinder an den Feiertagen mehr als eine Nacht sowie fünf Wochen Ferien zu gewähren. Im Hinblick auf die über längere Zeit nicht stattgefundenen Besuche und den massiven Paarkonflikt werde die begleitete Übergabe bei der SpF plus angeordnet (Erw. 6.3. und 6.4. des angefochtenen Entscheids). 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Der Beklagte beantragt in der Berufung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie einem zusätzlichen halben Tag pro Woche. Er macht geltend (Berufung S. 4 ff.), die Klägerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren alles in ihrer Macht stehende unternommen, um ihm das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Töchtern zu verwehren. Das Bezirksgericht Lenzburg habe das obstruktive Verhalten der Klägerin erkannt und ihre vorbehaltslose Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt. Auch sei der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass die Klägerin die Kinder mit ihrem Verhalten in einen massiven Loyalitätskonflikt bringe und einer nicht unerheblichen psychischen Belastung aussetze. Die Vorinstanz habe der Klägerin gar unter Strafdrohung die Weisung erteilt, das angeordnete Besuchsrecht zu gewährleisten. Zudem habe die Vorinstanz die Obhutszuteilung an die Klägerin nur unter der Annahme als angemessen erachtet, dass die - 28 - Androhung strafrechtlicher Folgen ihre Wirkung zeige. Es erstaune daher, dass die Vorinstanz nur ein derart beschränktes, minimales Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zugesprochen habe. Gerade bei einem durch die Mutter verursachten Loyalitätskonflikt sei es von ausserordentlicher Wichtigkeit, dass die Kinder ihren Vater in regelmässigen Abständen sähen, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Die Vorinstanz begründe zudem nicht ansatzweise, weshalb sie von den Empfehlungen des Sozialberichts abgewichen sei, in welchem ebenfalls ein Besuchsrecht von Freitagnachmittag, 16 Uhr, bis Sonntag- abend, 17 Uhr, als angemessen erachtet worden sei. Die Kinder und der Beklagte hätten das ihnen zustehende Besuchsrecht von Mitte August 2020 bis zum 20. März 2021 nicht mehr wahrnehmen können. Es sei daher von ausserordentlicher Wichtigkeit, dass dem bereits bestehenden Loyalitätskonflikt entgegengewirkt werden könne und ein regelmässiges Besuchs- und Ferienrecht angeordnet werde. 2.3.1.2. Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 1 ff.) geltend, es seien die Akten des laufenden Strafverfahrens und des Kindesschutzverfahrens zu edieren. Aus diesen Akten gehe hervor, wie sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Kindern verhalte. Der Beklagte habe den ehemaligen Vermieter tätlich angegriffen und ihm die Hälfte eines Ohres abgebissen. Sodann habe er die Kinder trotz Corona-Diagnose besucht und das Kindeswohl gefährdet. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Auftrag zu geben. Es werde bestritten, dass sich die Kinder auf ein Treffen mit dem Beklagten gefreut hätten. Die Klägerin müsse die Kinder nach Baden ins BBT zwingen. C. verlange Antworten vom Beklagten, warum er sich so verhalten habe. 2.3.2. 2.3.2.1. Die Klägerin beantragt in ihrer eigenen Berufung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende im Monat im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau). Sie macht geltend (Berufung S. 7 ff.), sie habe sich nicht obstruktiv gegen das vereinbarte Besuchsrecht verhalten. Nach der Gerichtsverhandlung habe das Besuchsrecht einige Male einwandfrei durchgeführt werden können, bis der Beklagte bei einer Übergabe vor den Kindern geäussert habe, er werde die Klägerin umbringen, sollte er sie je zusammen mit F. sehen. Die Kinder hätten beim Beklagten Waffen gesehen und hätten Angst, zu ihm auf Besuch zu gehen. Dazu, dass der Beklagte den Vermieter tätlich angegriffen habe und dies der Trennungsgrund gewesen sei, äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Auch zu den Drohungen habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Die Klägerin habe immer darauf geachtet, den Beklagten nicht zu provozieren. Der Beklagte sei sehr eifersüchtig auf F.. Der Beklagte habe diesem ein Teil seines Ohrs abgebissen. Die Töchter hätten von diesem - 29 - Vorfall erfahren und hätten den Beklagten nicht im Gefängnis besuchen wollen. Die Kinder hätten Angst, ihren Vater zu besuchen, weshalb von der Beiständin ein begleitetes Besuchsrecht organisiert worden sei. Es sei nicht an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin, sondern an der des Beklagten zu zweifeln. Die Anordnung des Besuchsrechts unter Strafdrohung sei unverhältnismässig und nicht sachgerecht, ebenso, die Parteien zusammen zu einem Erziehungsberater zu schicken. 2.3.2.2. Der Beklagte macht dazu in der Berufungsantwort (S. 10 ff.) geltend, es sei aktenwidrig, dass er das Besuchsrecht nach der Eheschutzverhandlung einige Male einwandfrei habe wahrnehmen können. Es werde bestritten, dass der Beklagte über Waffen verfüge und er den ehemaligen Vermieter F. tätlich angegriffen habe. Der Beklagte habe weder die Klägerin noch die Kinder bedroht. Der von der Klägerin geschilderte Vorfall vom 16. August 2020 sei nicht zutreffend. Der genaue Tathergang werde von einem Gericht zu beurteilen sein. Sowohl die Klägerin als auch die Beiständin hätten die Kinder mit Fehlinformationen über den Tatablauf bedient, zudem habe die Klägerin nach dem Vorfall noch weiter instrumentalisiert. Die bereits durchgeführten begleiteten Besuchstage (BBT Aargau) bestätigten dem Beklagten, dass die Kinder keine Angst vor ihm hätten. Es werde bestritten und mit einschlägigen Belegen widerlegt, dass der Beklagte sein Besuchsrecht wahrgenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass er sich mit Covid-19 infiziert habe. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 Erw. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 Erw. 5; BGE 123 III 445 Erw. 3b). Die Gerichte gehen im allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen pro Jahr sei bei Kindern nach dem Kleinkindalter im Lichte des Kindeswohls ange- messen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten, Gesundheitszustand des Kindes etc.) den Ausgangspunkt (vgl. - 30 - SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, 6. Auflage 2018 [BSK ZGB], N. 15 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis; AGVE 2013 Nr. 67). 2.4.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 Erw. 3b). Als wichtige Gründe fallen z.B. Ver- nachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (BGE 5A_984/2019 Erw. 3.2; BGE 5A_530/2018 Erw. 4.1). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 585 Erw. 2.2.1), und der gänzliche (endgültige) Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Be- suchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 Erw. 3b; BGE 120 II 229 Erw. 3a/bb; BGE 5A_200/2015 Erw. 7.2.3.1). 2.4.3. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGE 5A_68/2020 Erw. 3.2; BGE 5A_984/2019 Erw. 3.2; BGE 5A_728/2015 Erw. 2.2); zudem ist es auch angebracht, wenn nach fehlendem Kontakt eine Beziehung zwischen Kind und Elternteil anzubahnen ist (BGE 5C.24/2003 Erw. 2.5; SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB, a.a.O., N. 16 zu Art. 273 ZGB). Auch diese Massnahme setzt aber konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Daher darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 Erw. 3c; BGE 5A_68/2020 Erw. 3.2). Auch das begleitete Besuchsrecht muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein und darf immer nur als mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (BGE 5A_68/2020 Erw. 3.2; BGE 5A_968/2016 Erw. 4.1). Es ist mit dem - 31 - Kindeswohl vereinbar, zunächst befristet ein begleitetes Besuchsrecht festzulegen, das danach in ein freies Besuchsrecht umgewandelt wird. Das begleitete Besuchsrecht stellt grundsätzlich eine Übergangslösung dar und scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht binnen absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGE 5A_68/2020 Erw. 3.2; BGE 5A_984/2019 Erw. 3.1; BGE 5A_728/2015 Erw. 2.2). Das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde hat grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zu treffen, auch wenn diese im Bedarfsfall später abgeändert werden muss (BGE 130 III 585 Erw. 2.2.2; BGE 5A_962/2018 Erw. 5.2.2). 2.4.4. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann das Gericht als Kindesschutz- massnahme (u.a.) die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (vgl. Art. 315a Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB). Damit kann das Gericht im ganzen Spektrum elterlichen Handelns einen einzelnen auffälligen Mangel beanstanden und zu dessen Behebung ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen (VETTERLI, FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage 2017, N. 16 zu Art. 176 ZGB). Solche Anordnungen können auch von Amtes wegen getroffen wer- den, d.h. ohne dass ein Elternteil dies beantragt (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.5. 2.5.1. Die Klägerin stellt die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage und beantragt, es sei ein Gutachten einzuholen. Dazu ist zu sagen, dass die Erziehungsfähigkeit in erster Linie ein Kriterium für die vorliegend nicht mehr streitige Obhut ist (vgl. z.B. BGE 142 III 617 Erw. 3.2.3 und 142 III 612 Erw. 4). Überdies werden im Eheschutzverfahren in der Regel keine langwierigen Abklärungen wie Gutachten angeordnet (vgl. BGE 5A_444/2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen, BGE 5A_22/2010 Erw. 4.4.2 mit Hinweisen; sowie BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB). Es besteht daher keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten anzuordnen. 2.5.2. Aktenkundig und unbestritten ist folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien herrscht seit ihrer Trennung im Oktober 2019 ein hochstrittiger Paarkonflikt. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit F. befand sich der Beklagte vom 16. August 2020 bis zum 2. Februar 2021 in Untersuchungshaft. In dieser Zeit war der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern gänzlich ausgesetzt. Nach der - 32 - Entlassung des Beklagten aus der Untersuchungshaft beantragte die Beiständin mit Eingabe vom 4. März 2021 beim Gerichtspräsidium Lenzburg, das Besuchsrecht für die beiden Kinder vorübergehend an einem neutralen Ort mit SpFplus oder bei BBT zu begleiten (vgl. Akten KEKV.2021.29 und 30). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, anlässlich eines Gesprächs mit den beiden Mädchen sei klar geworden, dass die Kontakte zum Vater langsam, sorgfältig und mit professioneller Begleitung zum Schutz der Kinder vor den Ausbrüchen des Kindsvaters stattfinden sollten; ebenfalls bestehe seitens der Kinder das Bedürfnis nach Sicherheit, indem der Kindsvater die von Anfang an besprochenen Besuchsregeln (wie kein Ausfragen betreffend F. [F.] und Kindsmutter) einhalte und somit auch das Vertrauen der Kinder zurückgewinne. In der Folge verfügte das Gerichtspräsidium Lenzburg (als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) am 15. März 2021, das mit Entscheid vom 12. August 2020 angeordnete Besuchsrecht werde einstweilen sistiert und dem Vater werde ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende im Monat im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau) nach dessen Möglichkeiten erteilt. Aufgrund des Umstands, dass während der Inhaftierung des Beklagten zwischen August 2020 und Februar 2021 kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern C. und D. stattfand, sowie in Anbetracht der von der Beiständin geschilderten Verunsicherung und Ängste der beiden Kinder in Bezug auf den Kontakt zum Beklagten erteilte die Instruktionsrichterin der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 26. April 2021 der Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen das dem Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid gewährte unbegleitete Besuchsrecht (Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides) richtete, die aufschiebende Wirkung und räumte dem Beklagten im Sinne einer superprovisorischen Anordnung ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau) an jedem zweiten Wochenende ein. Die Beiständin der Kinder wurde aufgefordert, die Organisation der begleiteten Besuchstage vorzunehmen. Aus der Eingabe des Beklagten vom 23. Juli 2021 bzw. insbesondere dem E-Mail der Beiständin E. vom 2. Juli 2021 (Beilage 30 zur Eingabe des Beklagten vom 23. Juli 2021) ergibt sich sodann, dass am 28. Juni 2021 eine Mediation zwischen den Parteien stattfand, in welcher vereinbart wurde, dass die nächsten Besuche nicht entsprechend der gerichtlichen Anordnung im BBT, sondern beim Beklagten zu Hause in T. stattfinden sollten. Für den ersten am 10. Juli 2021 geplanten Versuch war vorgesehen, dass die Schwägerin der Klägerin, G., die Kinder um 10 Uhr bei der Klägerin abhole, sie zum Beklagten begleite und mit ihnen bis mindestens 12 Uhr beim Beklagten (und der Oma der Kinder) bleibe, und, wenn sich die Kinder wohl fühlten, um 15 Uhr zum Beklagten zurückkehre und weitere zwei Stunden mit den Kindern beim Beklagten verbringe. Weitere Termine wurden für den 26. und 27. Juli 2021 vorgesehen. - 33 - 2.5.3. 2.5.3.1. In dem vom Obergericht eingeholten Bericht der Beiständin vom 8. Februar 2022 führte diese aus (S. 4 ff.), die Besuche im BBT seien für die Kinder und den Beklagten schwierig verlaufen. Da Wiederzusammenkommen und Zueinanderfinden sei aufgrund der fremden Umgebung erschwert gewesen, zudem sei jedes Mal eine neue BBT-Betreuerin anwesend gewesen, was die Unsicherheit der Kinder verstärkt habe. Positiv habe sich trotz der belastenden Faktoren (Trennung der Eltern, Streitigkeiten zwischen den Eltern, Ausfragen wegen des Freundes der Mutter, Wissen über körperliche Verletzung des ehemaligen Familienfreundes) das Bedürfnis der Kinder nach Kontakten zum Beklagten gezeigt, wobei die Kindsmutter dieses Bedürfnis nur eingeschränkt zur Kenntnis genommen habe. Das Ganze habe dazu geführt, dass die Mädchen nur in Begleitung ihrer Tante, G., ins BBT hätten gehen wollen. Deshalb habe die Beiständin eine aussergerichtliche Lösung im Rahmen einer Mediation mit H. vorgeschlagen. Zum Verlauf des Besuchsrechts seit Juni 2021 führte die Beiständin aus, in den vier von ihr begleiteten, zeitlich beschränkten Besuchen der Kinder beim Beklagten habe sie feststellen können, dass der Beklagte in T. in einer kinderfreundlichen Umgebung wohne und in der Dreizimmerwohnung eine kinderfreundliche Infrastruktur vorhanden sei. Der Beklagte wisse Bescheid, welche Vorlieben und Interessen seine Töchter hätten. Er beschäftige die Kinder und unternehme kindergerechte Aktivitäten, auch könne er sich um die Sicherheit der Kinder sorgen. Die Mediation sei insofern erfolgreich verlaufen, als die Besuche und die Ferien der Kinder beim Beklagten stattgefunden hätten. Die Kinder hätten während der Herbstferien 2021 und der Sportferien 2022 je eine Woche mit ihrem Vater verbringen können. Der Beklagte habe an sich gearbeitet und das Besuchsrecht scheine sich zu normalisieren. Er habe die Familienbegleitung oder die Begleitung der Beiständin zugelassen, habe freiwillig "UP-Proben" abgegeben, um der Klägerin die Drogenabstinenz nachzuweisen und habe regemässig am Kurs "Kinder im Blick" teilgenommen. Beim Beklagten habe eine Umkehrung stattgefunden, indem er die "Kinderregeln" in den Vordergrund stelle. Er versuche, sein impulsives, lautes Reden zu kontrollieren, damit die Kinder keine Anhaltspunkte für Streitigkeiten in seinem familiären Umfeld und Freundeskreis fänden. Der Klägerin falle es immer noch schwer, die Kinder für die Besuche beim Beklagten vorzubereiten, sie verweigere nach wie vor jegliche Kontakte zu diesem. Die Klägerin verstehe intellektuell als Mutter, dass ihre Kinder ein Recht auf eine eigene Beziehung zu ihrem Vater hätten, es falle ihr aber schwer, dies auch emotional zu akzeptieren. Eine solche Ausgangslage sei nach wie vor sehr schwierig für die Mädchen und führe zu Loyalitätskonflikten, zu Aussagen der Kinder, die die Klägerin hören wolle oder sogar zu erfolgten Feststelllungen der Klägerin, dass sie ihre Töchter zur Besuchsrechtsausübung "zwingen" müsse. Die Besuche hätten ab Sommer bis Ende Februar 2021 (gemeint wohl: Februar 2022), - 34 - normalerweise jedes zweite Wochenende von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, stattgefunden. Ab Februar 2022 hätten sich die Parteien in der Mediation geeinigt, das Besuchsrecht zu erweitern und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zu gestalten. Da die Klägerin den Kontakt zum Beklagten verweigere, würden die Übergaben von der Tagesmutter oder der Tante vor dem Gemeindehaus in S. festgelegt. Eine Begleitung der Besuche sei auf keinen Fall mehr angebracht und verhältnismässig. 2.5.3.2. Die Klägerin macht in der Eingabe vom 28. Februar 2022 geltend, die Kinder seien zu befragen, wie lange und wie oft sie zum Beklagten gehen wollten. Die Kinder seien beim Beklagten gefährdet und sie wollten nicht alleine zu ihm gehen. Die Beiständin habe sich offenbar gar nicht mit den Kindern über das Besuchsrecht unterhalten und sie nehme eine Gefährdung des Kindeswohls in Kauf. Der Beklagte sei erstinstanzlich wegen gravierender Delikte strafrechtlich verurteilt worden, das Ober- gericht habe die Strafakten beim Bezirksgericht Lenzburg zu edieren. Daraus ergebe sich die Gefährlichkeit des Beklagten, dieser müsse gemäss Urteil in eine forensisch-psychiatrische Therapie gehen, da er u.a. wegen massiver Drohungen verurteilt worden sei. Der Beklagte befinde sich auch mit der aktuellen Freundin im Streit, er sei während des Besuchsrechts im Dezember 2021 von dieser des Hauses verwiesen worden. Die Kinder seien bei der mittlerweile ehemaligen Freundin geblieben, auch dazu seien die Kinder zu befragen. Das Besuchsrecht könne auch weiterhin höchstens begleitet ausgeübt werden. 2.5.4. 2.5.4.1. Die Kindesanhörung wird für eherechtliche Verfahren in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Nach dieser Bestimmung wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellen- alter steht (BGE 131 III 553 Erw. 1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 Erw. 1.1). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann insbesondere eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie einzig - 35 - um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitäts- konflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 5A_457/2017 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Als "andere wichtige Gründe" für einen Verzicht auf Kinderanhörung werden die Weigerung des Kindes, Repressalien, Auslandsaufenthalt, Gesundheitsschäden und Dringlichkeit genannt (BGE 5A_821/2013 Erw. 4). 2.5.4.2. Die Beiständin hat im Bericht vom 8. Februar 2022 schlüssig und begründet dargelegt, dass sich der Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern seit Sommer 2021 stabilisiert und normalisiert hat, Kontakte zum Beklagten einem Bedürfnis der Kinder entsprechen und die Kinder jedes zweite Wochenende mit einer bzw. (seit Februar 2022) zwei Übernachtungen sowie die Herbst- und Sportferien beim Beklagten verbrachten. Die Klägerin hat sich mit diesem unbegleiteten Kontakt und insbesondere auch mit der kürzlich erfolgten Erweiterung von einer auf zwei Übernachtungen an den Besuchswochenenden ausdrücklich einverstanden erklärt, was der Beurteilung der Beiständin zusätzliche Glaubwürdigkeit verleiht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 31. Januar 2022 (Beilage 26 zur Eingabe der Klägerin vom 28. Februar 2022) wurde der Beklagte u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Drohungen und Beschimpfungen verurteilt und es wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten, forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten - welche sich unbestrittenermassen nicht gegen die Kinder gerichtet haben - verübte der Beklagte in den Jahren 2019 und 2020, sie sind in den umfangreichen Akten von den Parteien hinreichend thematisiert und vom Beklagten zumindest teilweise auch anerkannt worden (vgl. z.B. seine Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2021 [S. 23 unten], er sei sich bewusst, dass die tätliche Auseinandersetzung vom 16. August 2020 ein grosser Fehler gewesen sei und er habe seine Lehren daraus gezogen). Was der genaue Hintergrund und Inhalt der angeordneten "forensisch-psychiatrischen Therapie" sind, geht weder aus dem Strafurteil hervor noch hat sich die Klägerin dazu geäussert. Dem Bericht der Beiständin vom 8. Februar 2022 (S. 3) kann immerhin entnommen werden, dass der "behandelnde Forensiker, Herr Dr. I., PDAG", der Beiständin im Februar 2021 telefonisch berichtete, der Beklagte habe seine Impulskontrolle trotz des Vorfalles vom August 2020 bewahren können und er könne dadurch die Sicherheit seiner Kinder gewährleisten. Der Beklagte sei seiner Meinung nach psychisch gesund gewesen, obwohl er eventuell unter einer Anpassungsstörung leide. Ob er sich wegen der Person, F., im Griff habe oder erneut die Fassung vor seinen Kindern verliere und ihnen Angst mache, könne er nicht verbindlich einschätzen (Bericht Beiständin S. 3). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. I. kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kinder durch die Impulsivität des Beklagten nicht gefährdet sind, auch - 36 - wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser insbesondere bei einem Zusammentreffen mit F. erneut die Fassung verliert. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht, dass dem Beklagten erneut nur ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen wird, und die vor Kurzem erfolgte Verurteilung des Beklagten vermag die Beurteilung der Beiständin, gemäss welcher im heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung der Kinder mehr besteht, wenn sie sich unbegleitet zu Besuchs- oder Ferienzwecken beim Beklagten aufhalten, nicht in Zweifel zu ziehen. Von einem Beizug der Strafakten ist abzusehen, da von diesen für die vorliegend streitigen Belange keine neuen Kenntnisse zu erwarten sind. Bei dem des Weiteren von der Klägerin thematisierten Streit zwischen dem Beklagten und seiner Freundin im Dezember 2021 scheint es sich sodann um einen zumindest in der jüngeren Vergangenheit einmaligen Vorfall zu handeln, der ebenfalls nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Beiständin in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin vermag in ihren Stellungnahmen vom 28. Februar 2022 und vom 4. April 2022 nicht schlüssig aufzuzeigen, aus welchem Grund sie im heutigen Zeitpunkt die unbegleiteten Besuche für die Kinder als unzumutbar erachtet, nachdem sie im Rahmen der Mediation damit ausdrücklich einverstanden war und diese im Grossen und Ganzen (vgl. auch die Anmerkungen von G. im E-Mail vom 28. Februar 2022 zum Bericht der Beiständin [Beilage 23 zur Eingabe der Klägerin vom 28. Februar 2022]) zu funktionieren scheinen. Für die Behauptung der Klägerin, die Beiständin nehme mit ihren Empfehlungen zum Kontaktrecht eine Gefährdung des Kindeswohls in Kauf, gibt es keine Anhaltspunkte und sie leuchtet auch nicht ein, nachdem es die gleiche Beiständin war, die mit Eingabe vom 4. März 2021 an das Familiengericht Lenzburg begleitete Kontakte u.a. zum Schutz der Kinder vor den Ausbrüchen des Beklagten und zum Wiederaufbau des Vertrauens beantragte hatte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die "Unabhängigkeit" der Beiständin in Frage gestellt ist, wie es die Klägerin in ihrer Eingabe vom 4. April 2022 (S. 2 oben) vorbringt. Was die von der Klägerin beantragte Befragung der Kinder anbelangt, so sind von einer solchen aufgrund der Beurteilung der Beiständin, wonach sich die Kinder den Kontakt zum Beklagten wünschten und die Loyalitätskonflikte zu Aussagen der Kinder führten, die die Klägerin "hören wolle", keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine erneute Befragung eine unnötige Belastung für C. und D. bedeuten würde. Die Beiständin führte in ihrer Eingabe vom 23. März 2022 (S. 3 oben) zudem aus, sie habe vor und nach den Besuchen mit den Kindern gesprochen und die Verbesserungen und Anliegen in der Mediation eingebracht. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das begleitete Besuchsrecht immer nur eine Übergangslösung darstellt und das Gericht eine auf Dauer angelegte Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zu treffen hat (Erw. 2.4.3. vorstehend), ist das mit superprovisorischer Verfügung vom - 37 - 26. April 2021 angeordnete begleitete Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr weiter zu begründen und es ist folglich aufzuheben. 2.5.5. Der Beklagte beantragt in der Berufung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie einen halben Tag pro Woche. In der Eingabe vom 2. März 2022 beantragt der Beklagte, er sei in Ergänzung zu den Anträgen der Beiständin berechtigt zu erklären, die beiden Töchter jede zweite Woche einmal pro Woche während vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Beiständin empfiehlt in ihrem Bericht vom 8. Februar 2022 (S. 9) ein (unbegleitetes) Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr. Da der Beklagte in einem 100%-Pensum erwerbstätig ist und sich nicht konkret dazu geäussert hat, inwieweit er die Betreuung der Kinder an den Werktagen gewährleisten kann, ist das Besuchsrecht gestützt auf die Empfehlung der Beiständin jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, festzulegen, d.h. ohne zusätzlichen Betreuungsanteil unter der Woche. Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten ein Ferienrecht von fünf Wochen pro Jahr; die Beiständin empfiehlt ein solches von vier Wochen, davon maximal zwei Wochen zusammenhängend (Bericht vom 8. Februar 2022, S. 9), allerdings ohne Begründung, weshalb ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C. und D. besser entsprechen würde als ein solches von fünf Wochen pro Jahr. Nachdem die Kinder laut dem Bericht der Beiständin im Herbst 2021 und Februar 2022 je eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen konnten und diese Ferien, insbesondere die Sportferien im Februar 2022, grundsätzlich problemlos verlaufen sind (vgl. die Anmerkungen von G. im E-Mail vom 28. Februar 2022 zum Bericht der Beiständin [Beilage 23 zur Eingabe der Klägerin vom 28. Februar 2022], wonach D. die Trennung von der Klägerin zu Beginn der Herbstferien 2021 sehr schwer gefallen ist und die Kinder nach den Herbstferien geäussert haben, die Dauer der Ferien sei zu lange), ist das Ferienrecht wie im angefochtenen Entscheid angeordnet zu belassen, allerdings mit dem Hinweis, dass davon entsprechend der Empfehlung der Beiständin und dem Alter der Kinder maximal zwei Wochen zusammenhängend sein dürfen. Das Gleiche hat für die Feiertagsregelung zu gelten, diese ist gemäss dem angefochtenen Entscheid zu belassen. Der Aufgabenbereich der im angefochtenen Entscheid errichteten Beistandschaft umfasst u.a. die Organisation und Koordination der begleiteten Übergaben mit SpF plus (Ziff. 5.2.). Die Beiständin führt im Bericht vom 8. Februar 2022 (S. 6) aus, die Übergaben fänden vor dem Gemeindehaus S. entweder durch die Tante oder Tagesmutter statt. In der Eingabe vom 23. März 2022 beantragte die Beiständin, die Übergaben und Übernahmen seien von einer Fach- organisation zu begleiten und sie sei mit der entsprechenden Organisation zu beauftragen. Der Aufgabenbereich der Beiständin ist daher ent- sprechend dem jüngsten Antrag anzupassen. Abschliessend ist darauf - 38 - hinzuweisen, dass die Beiständin bei der KESB bzw. beim zuständigen Familiengericht eine entsprechende Anpassung der Besuchsrechts- regelung zu beantragen hätte, falls sich in Zukunft zeigen sollte, dass das mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Kontaktrecht nicht dem Kindeswohl von C. und D. entsprechen oder sogar eine Gefährdung der Kinder vorliegen sollte. 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz erteilte den Parteien u.a. die Weisung, beim Verein "Kinder im Blick" einen Elternkurs zu absolvieren. Die Klägerin hat die Aufhebung dieser Weisung beantragt. Dem Bericht der Beiständin vom 8. Februar 2022 (S. 5 f.) ist zu entnehmen, was unbestritten geblieben ist, dass beide Parteien in der Zwischenzeit den besagten Kurs absolviert haben. Die von der Vorinstanz den Parteien erteilte Weisung, beim Verein "Kinder im Blick" einen Elternkurs zu absolvieren. ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben. 2.6.2. 2.6.2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die Weisung, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, das Besuchsrecht zu gewährleisten. Sie zog in Erwägung (Erw. 7 des angefochtenen Entscheids), der Beklagte habe sich im Rahmen von Vergleichsgesprächen damit einverstanden erklärt, die Töchter unter die Obhut der Klägerin zu stellen, weshalb das Besuchs- und Ferienrecht bis und mit den Sportferien habe vereinbart werden können. Der Vereinbarung zum Trotz habe die Klägerin die Besuchstage anhaltend und vehement verhindert, was zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (SF.2020.3) geführt habe. Auch im Anschluss daran habe sie an ihrer Verweigerungshaltung festgehalten. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne äussern Druck bereit sein werde, den Kindern die Besuche bei ihrem Vater zu ermöglichen. 2.6.2.2. Die Klägerin beantragt in der Berufung die Aufhebung dieser Weisung mit der Begründung (Berufung S. 4 f.), diese Massnahme widerspreche dem Kindeswohl und es gehe nicht, die Mutter in die Pflicht zu nehmen, wenn die Kinder aus Angst nicht zu ihrem Vater wollten. Der Beklagte beantragt in seiner Berufung demgegenüber, es sei die Klägerin zu verpflichten, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht – unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 im Widerholungsfall – zu gewähren, und es sei die Regional- polizei Lenzburg anzuweisen, die Kinder dem Beklagten umgehend zuzuführen, sofern das Besuchsrecht nicht entsprechend den Anord- nungen des Gerichts vollzogen werde. Zur Begründung führt der Beklagte aus (Berufung S. 11 f.), aufgrund der Tatsache, dass er seine Töchter während rund sieben Monaten nicht habe sehen können und ihm - 39 - ausserdem der telefonische und schriftliche Verkehr absichtlich verweigert worden sei, sei es von ausserordentlicher Wichtigkeit, dass gerichtliche Massnahmen ergriffen würden, welche die Durchsetzung des ange- ordneten Besuchsrechts ermöglichten. Die von der Vorinstanz ange- ordnete Strafandrohung zeige keine Wirkung. 2.6.2.3. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich (statt vieler: KELLERHALS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 100 zu Art. 343 ZPO). Als Vollstreckungs- massnahmen kommen die in Art. 343 ZPO vorgesehenen Anordnungen infrage. Hinsichtlich der (abschliessend) aufgezählten Zwangsmass- nahmen besteht keine Hierarchie, d.h. der Richter ist frei zu entscheiden, von welchem resp. welchen der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel er Gebrauch machen will (KELLERHALS, a.a.O., N. 8 und 10 zu Art. 343 ZPO). Die effektive Durchsetzung wird indes durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt (ZINSLI, BSK ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 ZPO). Bei der Vollstreckung von Urteilen betreffend Obhuts-, Sorge-, Besuchs- und Ferienrechten gegenüber Kindern ist beim Einsatz und der Wahl der Zwangsmittel auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu neh- men. Behördlicher Zwang ist vorerst nur indirekt einzusetzen (KELLERHALS, a.a.O., N. 101 f. zu Art. 343 ZPO). 2.6.2.4. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne äusseren Druck nicht bereit sein werde, das Besuchsrecht des Beklagten zuzulassen. Auch die Beiständin führte im Bericht vom 8. Februar 2022 (S. 4, 6) aus, die Klägerin habe das Bedürfnis der Kinder nach Kontakten zum Beklagten nur eingeschränkt zur Kenntnis genommen. Es falle der Klägerin immer noch sehr schwer, die Kinder für die Besuche beim Beklagten vorzubereiten und emotional zu akzeptieren, dass die beiden Töchter eine unbeschwerte Beziehung zu ihrem Vater pflegten, den sie als Frau am liebsten aus ihrem Leben "auslöschen" würde. Eine solche Ausgangslage sei sehr schwierig für die Mädchen und führe zu Loyalitätskonflikten und zu Aussagen der Kinder, die die Klägerin hören wolle und zu Feststellungen der Klägerin, sie müsse die Kinder zur Besuchsrechtsausübung "zwingen". Auch wenn die Klägerin seit dem Sommer 2021 das Besuchsrecht des Beklagten zugelassen hat, beantragt sie in ihrer Eingabe von 28. Februar 2022 wieder ein begleitetes Besuchsrecht, ohne nachvollziehbar darzulegen, inwieweit sich die Situation der Kinder im Rahmen von unbegleiteten Besuchen beim Beklagten wieder verschlechtert haben soll (vgl. auch Erw. 2.5.5. vorstehend). Das Besuchsrecht vom 11. bis 13. März 2022 wurde laut dem Bericht der Beiständin vom 23. März 2022 (S. 3) von der Klägerin zudem abgesagt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in Zukunft auch im Fall der gerichtlichen Anordnung eines unbegleiteten - 40 - Besuchsrechts den Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern nicht genügend aktiv fördert oder gar nicht zulässt. Die von der Vorinstanz der Klägerin erteilte Weisung, das Besuchsrecht unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu gewährleisten, ist folglich im Rahmen der Ehe- schutzmassnahmen, die nur vorläufigen Charakter haben, zu belassen. Die Anordnung einer Ordnungsbusse für den Fall der Nichtgewährleistung des Besuchsrechts oder die direkte Realvollstreckung, auf welche nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten ist, erscheinen nicht als verhältnismässig. 2.6.3. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist nicht auf das Besuchsrecht reduziert, sondern es umfasst ebenfalls das Recht, telefonisch zu kommunizieren (BÜCHLER, FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 6 zu Art. 273 ZGB). Die Beiständin empfiehlt im Bericht vom 8. Februar 2022, die Klägerin sei anzuweisen, den Kindern ein "Kindertelefon" zur Verfügung zu stellen, damit sie den Kontakt zum Beklagten pflegen könnten. Die Klägerin führt dazu aus (Eingabe vom 28. Februar 2022, S. 2), die Kinder wollten nicht mit dem Beklagten telefonieren. Da der Empfehlung der Beiständin grundsätzlich zu folgen ist, ist der Klägerin die Weisung zu erteilen, den angemessenen telefonischen Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern zuzulassen und aktiv zu fördern. 2.6.4. 2.6.4.1. Die Beiständin beantragt in der Eingabe vom 23. März 2022, es sei die Klägerin für mindestens sechs Monaten zu einer Therapie, vorzugsweise in der Praxis für lösungsorientierte Therapie und Beratung in Aarau, aufzubieten. Sie führt dazu aus (Bericht vom 23. März 2022, S. 4 f.), es sei offensichtlich, dass die Klägerin ein Trauma in der Ehe mit dem Beklagten erlebt habe. Die von der Opferberatungsstelle Aargau erteilte Kostengut- sprache für eine psychologische Begleitung habe die Klägerin bis jetzt aber noch nicht genützt. Es sei bekannt, dass solche Eltern aufgrund des Traumas den anderen Elternteil dämonisierten und so bewusst oder unbewusst versuchten, ihr Kind zu schützen. Es sei dringend notwendig, dass die Klägerin ihr Vorhaben aus der Mediation, die psychologische Begleitung zur Verarbeitung ihrer Ängste aus der Ehe, in Anspruch nehme. 2.6.4.2. Dem Obergericht ist nicht bekannt bzw. es ergibt sich nicht aus den Akten, was der genaue Inhalt und Hintergrund der "psychologischen Begleitung" sind, für welche die Opferhilfestelle offenbar Kostengutsprache erteilt hat, und inwieweit eine solche Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf das Kindeswohl haben könnte. Von der Erteilung einer entsprechenden Weisung ist daher abzusehen. - 41 - 3. 3.1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Kinder C. und D. nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Über- schussverteilung, welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Recht- sprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat (BGE 147 III 293 Erw. 4.5; vgl. dazu im Einzelnen hinten Erw. 3.7.1.). Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 4'304.00 (ohne Kinderzulagen) und sein Existenzminimum mit Fr. 2'777.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'145.00; KVG- Prämien: Fr. 432.00). Die Steuern des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 260.00 und den monatlichen Überschuss des Beklagten mit Fr. 1'267.00. Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin (ohne Kinderzulagen) bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'861.00 und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit Fr. 2'553.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohn- kosten: Fr. 1'500.00; abzüglich Wohnkostenanteil Kinder: Fr. 500.00; KVG- Prämien gerundet: Fr. 333.00; Arbeitswegkosten: Fr. 20.00). Die monatlichen Steuern der Klägerin bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 154.00 und den nach Abzug des um Steuern erweiterten Existenzminimums vom Einkommen der Klägerin verbleibenden Überschuss mit Fr. 154.00. Die Existenzminima bzw. den Barbedarf der Kinder bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 480.00 für C. (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten- anteil: Fr. 250.00; KVG-Prämien: Fr. 30.00; abzüglich Familienzulagen: Fr. 200.00) bzw. mit Fr. 491.00 für D. (KVG-Prämien: Fr. 41.00, ansonsten wie bei C.). Den nach Abzug der Existenzminima der Parteien und der Kinder von den Einkommen der Parteien und der Kinder (je Fr. 200.00 Kinderzulagen) verbleibenden Überschuss von Fr. 450.00 (Einkommen Fr. 7'565.00 ./. Existenzminima Fr. 7'115.00) verteilte die Vorinstanz nach "grossen und kleinen Köpfen" (je 33,3% für die Parteien, je 16.7% für C. und D.), was je Fr. 150.00 für die Parteien und je Fr. 75.00 für C. und D. ergab. In der Folge setzte die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag von C. und D. auf je Fr. 560.00 fest (Barbedarf + Überschussanteil, gerundet). Einen Betreuungsunterhalt sprach die Vorinstanz aufgrund der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht zu. - 42 - 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Beklagte macht in Bezug auf das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 4'304.00 geltend (Berufung S. 14 ff.), er habe seit August 2020 kein Einkommen mehr. Ihm stünden zwar Leistungen der Visana Krankentaggeldversicherung zu, allerdings seien ihm diese bisher nicht ausgerichtet worden. Der Anspruch sei per 18. Februar 2021 zudem ausgeschöpft. Seit seiner Haftentlassung am 2. Februar 2021 bemühe sich der Beklagte aktiv um eine Erwerbstätigkeit, was aufgrund der Corona-Situation aber schwierig sei. Dem Beklagten sei daher eine Übergangsfrist von sechs Monaten, d.h. bis August 2021, zu gewähren. 3.2.1.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 13 ff.), die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie mit einem einzigen Satz feststelle, dass das Einkommen des Beklagten Fr. 4'304.00 betrage. Der Beklagte lege kein aktuelles Arztzeugnis vor, welches eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen von monatlich Fr. 4'304.00 habe 80% der versicherten Leistung entsprochen, es sei dem Beklagten daher zumutbar, monatlich netto Fr. 5'380.00 zu verdienen. Bereits an der Verhandlung habe die Klägerin vorgebracht, dass der Beklagte seine angebliche Arbeitsunfähigkeit nicht belegt habe. 3.2.1.3. Der Beklagte hält dem in der Berufungsantwort (S. 16 ff.; 24) entgegen, das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen ergebe sich offensichtlich aus den einschlägigen Taggeldabrechnungen. Seit August 2020 bis Februar 2021 habe er über gar kein Einkommen verfügt, nachdem die Krankentaggeldversicherung ihm den Leistungsanspruch während der Inhaftierung vollumfänglich gekürzt habe. Per 1. Mai 2021 trete der Beklagte eine neue Stelle am J. als OP-Lagerungspfleger an. Das genaue Einkommen sei noch nicht bekannt, ein Arbeitsvertrag liege noch nicht vor. Von August 2020 bis Ende April 2021 habe der Beklagte über kein Einkommen verfügt. 3.2.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 137 III 121 Erw. 2.3; BGE 5A_476/2013 Erw. 5.1). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen - 43 - Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.2; 137 III 102 Erw. 4.2.2.2). Die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hängt nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 Erw. 4a). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m. abzustellen (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3; 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 Erw. 3.3. und 3.4.). 3.2.3. Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, er sei arbeitsunfähig und beziehe Krankentaggelder, welche er mit monatlich durchschnittlich Fr. 4'225.50 bzw. Fr. 4'304.00 bezifferte (act. 37, 269). Dazu verurkundete der Beklagte Taggeldabrechnungen der Visana von April 2019 bis Oktober 2019 (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 8. Januar 2020), in welchen ihm gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 100%, einem versicherten Verdienst von Fr. 64'262.80, einer versicherten Leistung von 80% des versicherten Verdienstes und einem Taggeld von Fr. 140.85 pro Tag je nach Monat (30 oder 31 Tage) Taggelder von Fr. 4'225.30 bzw. Fr. 4'366.35 ausge- richtet wurden. Im Schreiben vom 9. Oktober 2020 (beklagtische Berufungsbeilage 9) stellte die Visana eine Kürzung der Krankentaggeld- leistungen während der Untersuchungshaft in Aussicht und sie wies den Beklagten darauf hin, dass das letzte Arztzeugnis vom 1. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2020 bestätige. Im Schreiben vom 20. November 2020 (beklagtische Berufungsbeilage 10) hielt die Visana fest, dass ab 19. Februar 2021 kein Leistungsanspruch mehr bestehe. Mit E-Mail vom 26. April 2021 (Berufungsantwortbeilage 8) teilte die Visana dem Beklagten sodann mit, dass sie die Krankentaggeldleistungen während der Dauer der Inhaftierung vom 16. August 2020 bis 1. Februar 2021 vollumfänglich kürze. Es ist gestützt auf diese Urkunden daher glaubhaft, dass der Beklagte im Zeitraum vom Eheschutzbegehren bis zum 31. Juli 2020 zu 100% arbeitsunfähig war und bis zu seiner Inhaftierung am 16. August 2020 Krankentaggelder der Visana Versicherungen AG bezog. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Beklagten in der Phase des Krankentaggeldbezugs ein monatliches Einkommen von - 44 - durchschnittlich Fr. 4'304.00 anrechnete. Glaubhaft ist weiter, dass der Beklagte in der Zeit vom 16. August 2020 bis 1. Februar 2021 über kein Einkommen verfügte. Selbst wenn die Inhaftierung selbstverschuldet wäre, was im Eheschutzverfahren nicht beurteilt werden kann, kann dem Beklagten in dieser Zeit entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsantwort S. 5) kein Einkommen angerechnet werden, da die rückwirkende Erzielung eines Einkommens für die Dauer der Unter- suchungshaft nicht möglich ist und die Klägerin dem Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft (Erw. 3.2.2. vorstehend). Aktenkundig ist weiter, dass der Beklagte seit 1. Mai 2021 im Rahmen einer befristeten Anstellung bis 30. April 2022 wieder erwerbstätig ist und ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 4'911.75 zuzüglich 13. Monatslohn sowie Zulagen für allfällige Samstags-, Sonntag-, Nacht- und Pikettdienste erzielt (vgl. Anstellungsverfügung J. vom 27. April 2021, Beilage 22 zur Eingabe des Beklagten vom 11. Mai 2021). Gemäss den Lohnab- rechnungen Mai bis und mit November 2021 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 20. Dezember 2021) erzielte der Beklagte in den erwähnten Monaten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'568.70 (Einkommen Mai 2021: Fr. 4'268.35; Einkommen Juni 2021: Fr. 4'313.35; Einkommen Juli 2021: Fr. 4'358.25; Einkommen August 2021: Fr. 4'834.75; Einkommen September 2021: Fr. 4'788.85; Einkommen Oktober 2021: Fr. 4'729.70; Einkommen November 2021: Fr. 4'687.65). Unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns, welcher mit netto Fr. 4'272.25 zu bestimmen ist (Bruttolohn Fr. 4'911.75 ./. [angenommene] 13% Sozialab- gaben), ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'925.00 (54'824.40 [12 x Fr. 4'568.70] + Fr. 4'272.25; : 12). Dieses ist dem Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2021 anzurechnen. Der Beklagte erzielte bei seinem früheren Arbeitgeber ein Bruttoeinkommen von Fr. 64'262.80 (versicherter Verdienst gemäss Abrechnungen der Kranken- taggeldversicherung, was dem letzten vor der Arbeitsunfähigkeit AHV- pflichtigen Lohn entspricht, vgl. z.B. Art. 13.1 der AVB der Kollektivkranken- taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz der Visana, gültig ab 1. Mai 2021). Dies entspricht bei Sozialabgaben von angenommenen 13% einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'659.00, und nicht, wie die Klägerin behauptet, von Fr. 5'380.00. Aus den Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung geht hervor, dass der Beklagte vor seiner Arbeitsunfähigkeit und noch während des ehelichen Zusammenlebens beim K. angestellt war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte in seiner aktuellen Tätigkeit beim J. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genügend ausschöpft und es besteht keine Veranlassung, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Was die Zeit nach der Entlassung des Beklagten aus der Untersuchungshaft anbelangt, führte der Beklagte in der Berufung (S. 16) aus, er bemühe sich seit der Haftentlassung am 2. Februar 2021 aktiv um eine Erwerbstätigkeit. Der Beklagte äusserte sich aber nicht dazu, ob er in dieser Zeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war und Arbeitslosentaggelder - 45 - bezogen hat. Da aber davon auszugehen ist, dass der Beklagte nach der Haftentlassung vollumfänglich arbeitsfähig und dementsprechend vermitte- lbar war, ist mangels gegenteiliger Vorbringen des Beklagten auch davon auszugehen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. zur Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit bei Krankheit oder Aufenthalt in einer Haftanstalt Art. 14 Abs. 1 lit. b und c AVIG) mit einer Wartezeit von 10 Tagen (Art. 18 Abs. 1 und 2 AVIG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 AVIV) hatte. Aufgrund dieser Wartezeit ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Februar 2021 in unterhaltsrechtlicher Hinsicht noch nicht leistungsfähig war. Für die Monate März und April 2021 ist dem Beklagten wiederum ein Einkommen von Fr. 4'304.00 anzurechnen, was auch der mutmasslichen Höhe der Arbeitslosentaggelder (80% des versicherten Verdienstes, Art. 22 Abs. 1 AVIG) entsprechen dürfte. 3.2.4. Nach dem Gesagten sind dem Beklagten folgende Einkommen anzu- rechnen: Fr. 4'304.00 ab Oktober 2019 bis 15. August 2020 sowie März und April 2021 Fr. 0.00 vom 16. August 2020 bis 28. Februar 2021 Fr. 4'925.00 ab 1. Mai 2021 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid aufgrund der Erwerbslosigkeit des Beklagten bzw. des Bezugs von Krankentaggeld- leistungen keine Gewinnungskosten in seinem Existenzminimum. Da der Beklagte aber seit 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig ist (Aufnahme der Tätigkeit im J.), sind ab 1. Mai 2021 ermessensweise Fr. 300.00 für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung im Existenzminimum des Beklagten zu berücksichtigen. Für die Monate März und April 2021 sind praxisgemäss Fr. 100.00 für die Stellensuche zu berücksichtigen. 3.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid KVG-Prämien von Fr. 432.00 im Existenzminimum des Beklagten. Diese sind aus- gewiesen (vgl. Police Grundversicherung vom Oktober 2019, Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 8. Januar 2020). Ab dem 1. März 2021 sind KVG-Prämien von (gerundet) Fr. 373.00 zu berücksichtigen (beklagtische Berufungsantwort S. 19; Police Grundversicherung Helsana vom 21. Januar 2021, beklagtische Berufungsantwortbeilage 9). 3.3.3. Nach dem Gesagten sind die Existenzminima des Beklagten wie folgt zu beziffern: - 46 - Fr. 2'777.00 von Oktober 2019 bis 15. August 2020 (unverändert) Fr. 2'818.00 im März und April 2021 (neu: KVG-Prämie Fr. 373.00; Gewinnungskosten Fr. 100.00) Fr. 3'018.00 ab 1. Mai 2021 (neu: Gewinnungskosten Fr. 300.00). 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'861.00 an. Sie erwog (Erw. 9.2.1. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin erziele seit Oktober 2019 mit einem 55%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'861.00, inkl. 13 Monatslohn, exkl. Kinderzu- lagen. Die befristete Erhöhung des Arbeitspensums auf 60% von Mai bis Juli 2020 aufgrund des Corona bedingten Mehrbedarfs an Pflegepersonal falle kaum ins Gewicht und habe unberücksichtigt zu bleiben. 3.4.2. 3.4.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 14), die beiden Kinder seien in der Primarschule, weshalb ihr lediglich ein 50%-Pensum anzurechnen sei. Die Klägerin sei mit ihrer Arbeitgeberin im Gespräch betreffend Pensums- reduktion. Seit Januar [2021] arbeite die Klägerin sogar 70%, was mit der Kinderbetreuung nicht mehr vereinbar sei. Auf ein 50%-Pensum herunter- gerechnet verdiene die Klägerin monatlich netto Fr. 3'120.00. 3.4.3. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 19 f.), soweit es der Klägerin möglich sei, ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 45'329.00 gemäss Lohnausweis 2020 zu erzielen, sei ihr dieses Einkommen vollumfänglich anzurechnen. Seit Januar 2021 sei bei der Klägerin ein Einkommen von mindestens monatlich Fr. 3'625.40 zu berücksichtigen. 3.4.4. Für das Jahr 2019 ist die Klägerin auf dem von ihr mit Fr. 3'120.00 für ein 50%-Pensum anerkannten Einkommen zu behaften. Gemäss Lohnaus- weis 2020 (klägerische Berufungsbeilage 3) erzielte die Klägerin im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 45'329.00, was nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 400.00 pro Monat ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3'377.00 ergibt. Dieses Einkommen ist der Klägerin für das Jahr 2020 anzurechnen. Gemäss den Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2021 (klägerische Berufungsbeilage 4) erzielte die Klägerin (in einem 70%-Pensum) Einkommen von netto Fr. 3'517.40 bzw. ohne Kinderzulagen Fr. 3'117.40 und von Fr. 3'733.40 bzw. ohne Kinderzulagen von Fr. 3'333.40, dies nach einem Abzug von Fr. 62.75 für "Korr. PK 2020" (im Januar) sowie nach Abzugs eines Betrags für Essen von Fr. 73.50. In den Monaten März 2021 bis und mit November 2021 erzielte die Klägerin nunmehr in einem 65%-Pensum, wiederum nach Abzug der Kinderzulagen - 47 - (Fr. 400.00) sowie einem Betrag für das Essen von Fr. 68.25 Einkommen von Fr. 3'079.15 (März 2021), Fr. 3'182.80 (April 2021), Fr. 3'296.55 (Mai 2021), Fr. 3'008.65 (Juni 2021), Fr. 3'095.70 (Juli 2021), Fr. 3'051.50 (August 2021), Fr. 3'090.15 (September 2021), Fr. 3'189.05 (Oktober 2021) und Fr. 6'262.30 (November 2021, inkl. 13. Monatslohn) (vgl. Lohnab- rechnungen März 2021 bis November 2021, Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 23. Dezember 2021). Für die Monate Januar bis Oktober 2021 ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3'144.40. Dieses ist der Klägerin auch für den Monat Dezember 2021 anzurechnen. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2021 ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3'404.00 (Fr. 34'588.40 [11 x Fr. 3'144.40] + Fr. 6'262.30; : 12). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe gestützt auf das Schulstufenmodell nur eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums auszuüben (vgl. dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6-4.7.8), und es sei ihr entsprechend auch nur ein Einkommen basierend auf einem 50%-Pensum anzurechnen, so sind solche "überobligatorischen Arbeitsanstrengungen" bei einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3.7.1. und 3.7.3. nachstehend). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichte die Klägerin sodann das sog. "Mutationsblatt" per 1. Januar 2022 ein, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin ihr Pensum [ab 1. Januar 2022] von 65% auf 50% reduziert hat. Ab dem 1. Januar 2022 ist der Klägerin daher wieder das von ihr für ein 50%-Pensum anerkannte Einkommen von monatlich Fr. 3'120.00 anzurechnen. Es ergeben sich somit folgende Einkommen der Klägerin: Fr. 3'120.00 von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2019 Fr. 3'377.00 im Jahr 2020 Fr. 3'404.00 im Jahr 2021 Fr. 3'120.00 ab Januar 2022 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'500.00. Sie erwog (Erw. 9.2.2. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin sei per 1. März 2020 umgezogen und mache den höheren Mietzins von Fr. 1'670 (inkl. Nebenkosten von Fr. 170.00 und einem Parkplatz von Fr. 50.00) geltend. Da es keine Notwendigkeit eines Umzuges gebe, sei der Klägerin lediglich der ursprüngliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) für die eheliche Wohnung von Fr. 1'500.00 anzurechnen. - 48 - 3.5.1.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 15 f.), sie sei vom Beklagten genötigt worden, aus der Familienwohnung auszuziehen. Die Parteien hätten in der Familienwohnung gemeinsam mit F. zusammengelebt. Der Beklagte habe F. aus Eifersucht zusammengeschlagen und mit weiteren Eskapaden gedroht, sollte sie nicht ausziehen. Es sei daher der effektive Mietzins von Fr. 1'620.00 im Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin (Berufungsantwort S. 20). 3.5.1.3. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) können nur die angemessenen Wohnkosten - welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) - im Existenzminimum angerechnet werden. Benützt ein Schuldner zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so kann der Mietzins, grundsätzlich nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins, auf ein Normalmass herabgesetzt werden (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) demgegenüber für eine alleinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr.15'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 26 ELV umfasst die Region 1 die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne, die Region 2 umfasst die Gemeinden "städtisch" und "intermediär", die Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich". Die Gemeinde S. gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzun gsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten- ergaenzungsleistungen.html). 3.5.1.4. Die Klägerin wohnt seit 1. März 2020 in einer 3.5-Zimmerwohnung am […] in S. (vgl. Mietvertrag vom 11./17. Februar 2020, klägerische Berufungsbeilage 5). Der Mietzins inkl. Parkplatz à Fr. 50.00 beläuft sich auf Fr. 1'620.00 bzw. Fr. 1'570.00 ohne Parkplatz. Im Ergänzungs- leistungsrecht würden der Klägerin monatliche Ausgaben für den Mietzins von Fr. 1'325.00 als Alleinstehende anerkannt. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin mit den beiden Kindern zusammenwohnt und dementsprechend auf einen erhöhten Platzbedarf angewiesen ist, erscheinen Wohnkosten von Fr. 1'570.00 (ohne Parkplatz) daher auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht als nicht unangemessen hoch, weshalb sie - 49 - ab 1. März 2020 im Existenzminimum der Klägerin zu berücksichtigen sind. Da dem Fahrzeug der Klägerin kein Kompetenzcharakter beizumessen ist (Erw. 3.5.2. nachstehend), können die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 50.00 nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Wohnkosten der Klägerin sind somit ab 1. März 2020 mit Fr. 1'570.00 zu veranschlagen. 3.5.2. 3.5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte Arbeitswegkosten der Klägerin in der Höhe von vom Beklagten anerkannten Fr. 20.00. Sie erwog (Erw. 9.2.2. in fine), die in S. wohnhafte Klägerin könne den knapp 2 km langen Weg bis zu ihrer Arbeitsstelle in U. ohne weiteres mit dem Fahrrad zurücklegen, weshalb dem Auto kein Kompetenzcharakter zukomme. 3.5.2.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 15 f.), den Arbeitsweg vom […] in S. bis zum […] in U. lege sie mit dem Auto zurück. Das Auto habe Kompetenzcharakter. Die Klägerin sei vom Arbeitgeber her verpflichtet, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Sie müsse bei einem Spitex-Notfall mit dem Auto zum Arzt fahren können. Ausserdem arbeite sie abends und nachts. Der Klägerin seien daher Arbeitswegkosten von Fr. 37.00 (4.4 km x 12 Tage x Fr. 0.70) anzurechnen. Der Beklagte bestreitet den Kompetenz- charakter des Fahrzeugs (Berufungsantwort S. 20 f.). 3.5.2.3. Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus (act. 102, 223), da sie sich um behinderte Menschen kümmere und auch abends und nachts arbeite, sei sie auf ein Auto angewiesen. Dass sie vom Arbeitgeber verpflichtet sei, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, brachte sie erst im Berufungsverfahren vor. Aus dem Anstellungsvertrag vom Januar 2018 (Klagebeilage 4) geht eine solche Verpflichtung jedoch nicht hervor. Personal-, Lohn- und Spesenreglement, auf welche der Anstellungsvertrag verweist, sind nicht aktenkundig. Nicht in Abrede gestellt hat die Klägerin sodann die Feststellung der Vorinstanz, sie könne den Arbeitsweg von 2 Km mit dem Fahrrad zurücklegen. Damit vermochte die Klägerin den Kompetenz- charakter des Fahrzeugs (vgl. Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien) nicht glaubhaft zu machen, weshalb es mit Arbeitswegkosten von Fr. 20.00 sein Bewenden hat. 3.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin KVG- Prämien in der Höhe von (gerundet) Fr. 333.00, bestehend aus der tatsächlichen Prämie von Fr. 379.90 abzüglich der Prämienverbilligung von Fr. 47.30 (vgl. Erw. 9.2.2. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht mit Verweis auf die Police für das Jahr 2021 (klägerische - 50 - Berufungsbeilage 6), in welcher eine KVG-Prämie von Fr 382.70 ausgewiesen wird, KVG-Prämien von (gerundet) Fr. 383.00 geltend (Berufung S. 15). Die Klägerin äussert sich nicht dazu, ob sie immer noch eine Prämienverbilligung erhält. Es ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien davon auszugehen, dass der Klägerin nach wie vor eine Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 47.30 gewährt wird. In ihrem Existenzminimum sind somit ab Januar 2021 KVG-Prämien von Fr. 335.40 zu berücksichtigen. 3.5.4. Das Existenzminimum der Klägerin sind daher wie folgt zu beziffern: Fr. 2'553.00 ab Oktober 2019 bis und mit Februar 2020 (unverändert) Fr. 2'623.00 ab März 2020 bis und mit Dezember 2020 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'570.00) Fr. 2'625.40 ab Januar 2021 (neu: KVG-Prämien: Fr. 335.40) 3.6. 3.6.1. 3.6.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Barbedarf der Kinder C. und D. keine Fremdbetreuungskosten. Sie erwog (Erw. 9.3. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin habe Kosten für die externe Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter in nicht bezifferter Höhe geltend gemacht. Die Klägerin habe ausgeführt, es sei unklar, wie teuer diese Drittbetreuungs- kosten sein würden; eine Abrechnung der Tagesmutter habe die Klägerin nicht eingereicht. Im Übrigen sei nicht genügend dargelegt, weshalb eine Drittbetreuung notwendig erscheine und nicht mehr durch die Schwester und Grossmutter möglich sei. Die Klägerin habe selber vorgebracht, dass die Grossmutter für die Betreuung der Kinder ein Zimmer eingerichtet habe. 3.6.1.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 16 f.), während ihrer Arbeitszeit würden die Kinder von einer Tagesmutter betreut. Für C. seien Fremdbetreuungskosten von Fr. 936.00 und für D. von Fr. 853.00 im Barbedarf zu berücksichtigen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz lege nahe, dass sie keine Abrechnungen eingereicht habe, obwohl diese schon vorgelegen hätten; dem sei aber nicht so. Der Grossvater sei verstorben und die Grossmutter könne nicht Auto fahren. Sie könne die Kinder somit nicht in die Schule bringen und abholen. Die Notwendigkeit der Tagesmutter sei hinreichend begründet. Zudem habe die Vorinstanz das Replikrecht verletzt, indem sie auf das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin vom 6. August 2020 nicht reagiert und am 13. August 2020 den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten (Berufungsantwort S. 21). - 51 - 3.6.1.3. Die Klägerin reichte vor Vorinstanz zwei zwischen ihr und dem Verein Tagesfamilien Region Lenzburg am 14. Mai 2020 abgeschlossene Betreuungsverträge (Beilagen 29 und 30 zur Eingabe der Klägerin vom 2. Juni 2020) ein. Demgemäss sollte das Betreuungsverhältnis mit L. am 12. Mai 2020 beginnen, als Betreuungszeiten wurde jeweils Montag von 6.15 Uhr bis 20.00 Uhr vereinbart. Unter der Beilage 31 verurkundete die Klägerin sodann die Tarife für Betreuung und Mahlzeiten. Zu Recht wendet der Beklagte ein (Berufungsantwort S. 21), dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids im August 2020 mindestens für die Monate Mai und Juni 2020 Abrechnungen der Tagesmutter hätten vorliegen müssen und die anwaltlich vertretene Klägerin diese im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können, was sie jedoch nicht getan hat. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon, die erforderlichen Beweismittel für die behaupteten Tatsachen vorzulegen (Erw. 1.3. vorstehend). Dass die Vor- instanz keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz das Replikrecht der Klägerin verletzt hat, kann im Übrigen offengelassen werden: Der Klägerin war es aufgrund der fehlenden Novenschranke ohne Weiteres möglich, allfällige Belege betreffend Kinderbetreuungskosten im Berufungsverfahren nachzureichen. Vor Obergericht reichte die Klägerin sodann eine nunmehr am 24./29. Februar 2021 zwischen ihr und L. abgeschlossene "Betreuungsver- einbarung zur Tagespflege" (klägerische Berufungsbeilage 9) ein. In der Vereinbarung wurde der Beginn des "Verhältnisses" am 1. Oktober 2020 und die Betreuungszeiten an sieben Tagen pro Woche jeweils von 6.15 Uhr bis 20.00 Uhr (ausser Mittwoch bis 14 Uhr) vermerkt, mit dem Hinweis, dass C. und D. per Februar 2021 zusätzlich an zwei bis drei Wochenenden betreut würden. Des Weiteren reichte die Klägerin eine Abrechnung der Tagesmutter vom März 2021 (klägerische Berufungsbeilage 10) ein (C.: Betreuung: Fr. 787.50; Verpflegung: Fr. 148.00; D.: Betreuung: Fr. 758.25; Verpflegung: Fr. 94.50). Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (N. 7) führte die Klägerin schliesslich aus, C. und D. gingen nachweislich seit August 2020 zu einer Tagesmutter. Die Kinderbetreuungskosten würden zum einen subventioniert und zum anderen habe die Klägerin am 10. Mai 2021 über die materielle Hilfe eine erweiterte Kostengutsprache für die Tages- familie erhalten. Als Beilage 19 reichte die Klägerin Abrechnungen der Tagesfamilie für die Monate August, Oktober und November 2020 sowie Januar, Februar und April 2021 ein sowie ein Berechnungsblatt für die Subventionen der Gemeinde S. und eine Zahlungsanweisung für einen Betreuungsgutschein der Gemeinde an die Klägerin für den Januar 2021. Als Beilage 18 reichte sie im Übrigen den Beschluss des Gemeinderats S. vom 10. Mai 2021 ein, gemäss welchem dieser subsidiäre Kosten- gutsprache für die beiden Kinder D. und C. in der Höhe von monatlich Fr. 800.00 und Fr. 900.00 pro Kind leistet. Aufgrund dieser Ausführungen und Unterlagen ist zweifelhaft und ergibt sich aus den unsubstanziierten - 52 - klägerischen Ausführungen in keiner Weise, ob und inwiefern die Klägerin angesichts des Betreuungsgutscheins sowie der subsidiären Kosten- gutsprache der Gemeinde S. überhaupt noch selber Betreuungskosten der Kinder zu tragen hat. Somit sind die Fremdbetreuungskosten bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. 3.6.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum von C. und D. KVG- Prämien von Fr. 41.00 bzw. Fr. 30.00, dies unter Berücksichtigung von Prämienverbilligungen von je Fr. 35.90 (Erw. 9.3. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht in der Berufung (S. 15) Krankenkassen- prämien von Fr. 94.00 für C. und von Fr. 71.00 für D. geltend, welche in den Krankenversicherungspolicen 2021 (klägerische Berufungsbeilage 7) mit Fr. 94.20 für C. bzw. Fr. 70.80 für D. ausgewiesen sind, vom Beklagten aber mit der Begründung bestritten werden, die Klägerin habe wie in den vergangenen Jahren eine Prämienverbilligung zu beantragen (Berufungs- antwort S. 20). Wiederum äussert sich die Klägerin nicht dazu, ob sie immer noch Anspruch auf Prämienverbilligungen hat. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass auch C. und D. Prämien- verbilligungen von je Fr. 35.90 erhalten. Entsprechend sind in ihren Existenzminima ab 2021 KVG-Prämien von Fr. 58.30 (C.) bzw. von Fr. 34.90 (D.) zu berücksichtigen. 3.6.3. Die Existenzminima von C. und D. sind somit wie folgt zu beziffern: Oktober 2019 bis und mit Dezember 2020: Fr. 691.00 (C.) bzw. Fr. 680.00 (D.). 1. Januar 2021 bis 30. November 2021: Fr. 708.30 (C.; neu: KVG-Prämien Fr. 58.30) bzw. Fr. 684.90 (D.; neu: KVG-Prämien Fr. 34.90) Ab 1. Dezember 2021: Fr. 908.30 (C.; neu: Grundbetrag: Fr. 600.00 [Ziff. I./4 SchKG-Richtlinien]) bzw. Fr. 684.90 (D.; unverändert) 3.7. 3.7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Ermittlung des Kindes- unterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) grundsätzlich korrekt dargelegt (Erw. 8.4. des angefochtenen Entscheids). Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch folgende Präzisierungen bzw. Ergänzungen anzubringen: Bei der (vorliegend zur Anwendung gelangenden) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Ein- kommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der - 53 - Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Ver- hältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenz- minimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundver- sicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorge- aufwendungen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt, wobei von dieser Regel abgewichen werden kann, insbesondere sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7, 7.1-7.3). Was die im Barbedarf der Kinder neuerdings auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familien- zulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5). 3.7.2. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Beklagten laufende Steuern von Fr. 260.00 und bei der Klägerin von Fr. 154.00 (Erw. 9.1.2. bzw. 9.2.2. des angefochtenen Entscheids) und sie ging bei der Unterhaltsberechnung insoweit vom familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien aus. Die Klägerin bestreitet die für den Beklagten mit Fr. 260.00 festgesetzten Steuern (Berufung Klägerin S. 14). Vorauszuschicken ist, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung der Steuern möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhalts- berechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB). Eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 260.00 entspricht in der Gemeinde T., wo der Beklagte wohnhaft ist, berechnet mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau (Natürliche Personen - Kanton Aargau [ag.ch]; Steuertarif A), einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 35'000.00, was bei einem Einkommen des Beklagten von Fr. 51'648.00 (12 x Fr. 4'304.00) auch unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 560.00 pro Kind sowie weiteren Abzügen (z.B. Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00, § 40 Abs. 1 lit. g StG) jedenfalls nicht als zu hoch erscheint. - 54 - Für die Zeit ab 1. Mai 2021 (Einkommen von Fr. 4'925.00) wäre sogar von einer leicht höheren Steuerbelastung auszugehen, der Beklagte hat aber für die ganze Unterhaltsberechnung eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 260.00 anerkannt (Berufung Beklagter S. 15; Berufungsantwort Beklagter S. 18). Für das Jahr 2020 ist allerdings lediglich von einer geschätzten Steuerbelastung von monatlich Fr. 100.00 auszugehen, da der Beklagte ab 16. August 2020 überhaupt kein Einkommen mehr generierte und somit von einem beträchtlich tieferen steuerbaren Einkommen ausgegangen werden muss. Die von der Vorinstanz für die Klägerin mit Fr. 154.00 eingesetzten Steuern sind von den Parteien sodann unbe- anstandet geblieben. Sie erscheinen plausibel und sind daher so zu übernehmen. Die Klägerin macht in der Unterhaltsberechnung in der Kolonne "laufende Steuern" Beträge von Fr. 936.00 bzw. 853.00 für C. und D. geltend (Berufung Klägerin S. 18 unten), womit offensichtlich nicht Steuern, sondern die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten gemeint sind. Es ist daher nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten einzugehen (Berufungsantwort S. 25). Von den von der Klägerin zu leistenden Steuern (Fr. 154.00) ist ein Anteil von je Fr. 25.00 für C. und D. auszuscheiden. Entsprechend reduziert sich der auf die Klägerin anfallende Steueranteil auf Fr. 104.00. 3.7.3. Es ergibt sich nach dem Gesagten folgende Unterhaltsberechnung: 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 634.00 (D.: Fr. 623.00) (gerundet) (EM C. Fr. 691.00 + Steuern Fr. 25.00 + 1/6-Überschussanteil [kleiner Kopf] Fr. 118.15 [Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'120.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 2'777.00 ./. EM Klägerin Fr. 2'553.00 ./. EM C. Fr. 691.00 ./. EM D. Fr. 680.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Bei vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für C. und D. von Fr. 634.00 bzw. Fr. 623.00 würde dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 10.00 verbleiben, währenddem die Klägerin rund zwei Drittel des Überschusses für sich beanspruchen könnte, was dem Grundsatz widerspricht, dass beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche Lebens- haltung haben. Die Zusprache eines von der Klägerin zu leistenden Unter- haltsbeitrags für den Beklagten persönlich ist weder beantragt noch sinnvoll. Damit dem Beklagten sein Anteil von einem Drittel am Überschuss verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 515.00 festzusetzen (Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 ./. EM Beklagter Fr. 2'777.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 236.30). Die Klägerin hat sich dementsprechend im Umfang von Fr. 227.00 bzw. von je Fr. 113.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. Da der Beklagte die von der Vorinstanz festgesetzten - 55 - Unterhaltsbeiträge von je Fr. 560.00 für C. und D. aber nicht bestritten hat, hat es bei diesen sein Bewenden. 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2020: Gemäss Schulstufenmodell müsste die Klägerin nur eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums auszuüben (vgl. dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6 - 4.7.8). Bei einem 50%-Pensum ist unbestrittener- massen von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 3'120.00 auszugehen. Die Klägerin erzielte daher in der Höhe von Fr. 257.00 (Fr. 3'377.00 ./. Fr. 3'120.00) ein überobligatorisches Einkommen, was nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei der Überschussverteilung zu berück- sichtigen ist (Erw. 3.4.4.vorstehend). Es erscheint gerechtfertigt, das überobligatorische Einkommen nur zu Lasten des Überschussanteils des Beklagten, nicht aber der Kinder zu berücksichtigen. Unterhaltsbedarf C.: Fr. 704.00 (D.: Fr. 693.00) (gerundet) (EM C. Fr. 691.00 + Steuern Fr. 25.00 + 1/6-Überschussanteil Fr. 187.65 [Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'377.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 2'777.00 ./. EM Klägerin Fr. 2'553.00 ./. EM C. Fr. 691.00 ./. EM D. Fr. 680.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 100.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Der Klägerin ist das ganze noch verbleibende überobligatorische Einkommen (2/3 bzw. Fr. 171.00) zuzuweisen. Der den Parteien zukom- mende Überschuss von Fr. 750.00 (zwei Drittel von Fr. 1'126.00) ist ihnen daher nicht zur Hälfte, sondern mit Fr. 290.00 dem Beklagten und mit Fr. 460.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhalts- beiträgen von je Fr. 568.00 ([Einkommen Fr. 4'304.00 ./. EM Fr. 2'777.00 ./. Steuern Fr. 100.00 ./. Überschussanteil Fr. 290.00] : 2) zu verpflichten. Die Klägerin hat sich dementsprechend im Umfang von Fr. 261.00 bzw. von je Fr. 130.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. 1. März 2020 bis 15. August 2020: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 692.00 (D.: Fr. 681.00) (EM C. Fr. 691.00 + Steuern Fr. 25.00 + 1/6-Überschussanteil Fr. 176.00 [Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'377.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 2'777.00 ./. EM Klägerin Fr. 2'623.00 ./. EM C. Fr. 691.00 ./. EM D. Fr. 680.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 100.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Der den Parteien zukommende Überschuss von Fr. 704.00 (zwei Drittel von Fr. 1'056.00) ist mit Fr. 266.00 dem Beklagten und mit Fr. 438.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 580.00 ([Einkommen Fr. 4'304.00 ./. EM Fr. 2'777.00 ./. Steuern Fr. 100.00 ./. Überschussanteil Fr. 266.00] : 2) zu verpflichten. Die Klägerin - 56 - hat sich dementsprechend im Umfang von Fr. 213.00 bzw. von je Fr. 106.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. 1. März 2021 bis 30. April 2021: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 676.00 (D.: Fr. 653.00) (gerundet) (EM C. Fr. 708.30 + Steuern Fr. 25.00 + 1/6-Überschussanteil Fr. 142.90 [Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'404.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 2'818.00 ./. EM Klägerin Fr. 2'625.40 ./. EM C. Fr. 708.30 ./. EM D. Fr. 684.90 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Das überobligatorische Einkommen der Klägerin beträgt Fr. 284.00 (Fr. 3'404.00 ./. Fr. 3'120.00) und es sind ihr die noch verbleibenden Fr. 189.00 (2/3 von Fr. 284.00) zuzuweisen. Der den Parteien zukom- mende Überschuss von Fr. 572.00 (zwei Drittel von Fr. 857.40) ist mit Fr. 191.00 dem Beklagten und mit Fr. 381.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 518.00 ([Einkommen Fr. 4'304.00 ./. EM Fr. 2'818.00 ./. Steuern Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 191.00] : 2) zu verpflichten und die Klägerin hat sich im Umfang von Fr. 293.00 bzw. von je Fr. 146.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. Da der Beklagte aber die von der Vorinstanz mit je Fr. 560.00 festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Grundsatz bzw. für den Fall seiner Leistungsfähigkeit nicht bestritten hat, hat es bei diesen sein Bewenden. 1. Mai 2021 bis 31. November 2021: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 746.00 (D.: Fr. 723.00) (gerundet) (EM C. Fr. 708.30 + Steuern Fr. 25.00 + 1/6-Überschussanteil Fr. 213.05 [Einkommen Beklagter Fr. 4'925.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'404.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 3'018.00 ./. EM Klägerin Fr. 2'625.40 ./. EM C. Fr. 708.30 ./. EM D. Fr. 684.90 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Der den Parteien zukommende Überschuss von (gerundet) Fr. 852.00 (zwei Drittel von Fr. 1'278.00) ist mit Fr. 331.00 dem Beklagten und mit Fr. 521.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 658.00 ([Einkommen Fr. 4'925.00 ./. EM Fr. 3'018.00 ./. Steuern Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 331.00] : 2) zu verpflichten und die Klägerin hat sich im Umfang von Fr. 153.00 bzw. von je Fr. 76.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. Dezember 2021: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 913.00 (D.: Fr. 690.00) (gerundet) (EM C. Fr. 908.30 [Grundbetrag: Fr. 600.00] + Steuern Fr. 25.00 + 1/6- Überschussanteil Fr. 179.75 [Einkommen Beklagter Fr. 4'925.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'404.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 3'018.00 - 57 - ./. EM Klägerin Fr. 2'625.40 ./. EM C. Fr. 908.30 ./. EM D. Fr. 684.90 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Der den Parteien zukommende Überschuss von (gerundet) Fr. 719.00 (zwei Drittel von Fr. 1'078.40) ist mit Fr. 265.00 dem Beklagten und mit Fr. 454.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 691.00 ([Einkommen Fr. 4'925.00 ./. EM Fr. 3'018.00 ./. Steuern Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 265.00] : 2) bzw. Fr. 800.00 für C. und Fr. 582.00 für D. zu verpflichten und die Klägerin hat sich im Umfang von Fr. 221.00 bzw. von je Fr. 110.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. Ab 1. Januar 2022: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 866.00 (D.: Fr. 642.00) (gerundet) (EM C. Fr. 908.30 + Steuern Fr. 25.00 + 1/6-Überschussanteil Fr. 132.40 [Einkommen Beklagter Fr. 4'925.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'120.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. EM Beklagter Fr. 3'018.00 ./. EM Klägerin Fr. 2'625.40 ./. EM C. Fr. 908.30 ./. EM D. Fr. 684.90 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 104.00 ./. Steuern Kinder Fr. 50.00] ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen) Damit dem Beklagten sein Anteil von einem Drittel am Überschuss (Fr. 264.80) verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 691.00 ([Einkommen Fr. 4'925.00 ./. EM Fr. 3'018.00 ./. Steuern Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 264.80] : 2) bzw. Fr. 800.00 für C. und Fr. 582.00 für D. festzusetzen. Die Klägerin hat sich im Umfang von Fr. 126.00 bzw. von je Fr. 63.00 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder C. und D. je Fr. 560.00 vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, von je Fr. 568.00 vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2020, von je Fr. 580.00 vom 1. März 2020 bis 15. August 2020, von je Fr. 560.00 im April 2021, von je Fr. 658.00 vom 1. Mai 2021 bis 31. November 2021 und von Fr. 800.00 (C.) bzw. Fr. 582.00 (D.) ab Dezember 2021. 4. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren (vgl. Art. 117 ZPO) ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – die Klägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung beim - 58 - Kontaktrecht ungefähr zur Hälfte, im Unterhaltspunkt zu rund 20% - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 5'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), der Klägerin zu 75% und dem Beklagten zu 25% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grund- entschädigung für ein überdurchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechts- mittelverfahren), einem Zuschlag von insgesamt 40% für eine zusätzliche Rechtsschrift (Berufungsantwort vom 26. April 2021) sowie weitere Ein- gaben vom 4. Mai 2021, 17. Mai 2021, 28. Juni 2021, 23. Juli 2021, 20. Dezember 2021 und vom 2., 15. und 17. März 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von pauschal Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf Fr. 3'554.10 festgesetzt. Die von der Vorinstanz mit Fr. 7'200.00 festgesetzten Gerichtskosten tragen der Aufwändigkeit des Verfahrens angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden (vgl. § 8 VKD). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3./3.1., 3.2., 4, 5./5.2./Aufzählungs- zeichen 3 und 6 sowie 6./6.1./Aufzählungszeichen 3 und 5 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg von 12. August 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. 3.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei zusammenhängend, mit ihnen zu verbringen. [Besuchsrecht an Festtagen unverändert] 3.2. Die Übergaben der beiden Kinder haben durch eine geeignete Fachorganisation begleitet zu erfolgen. - 59 - 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. monatlich vorschüssig (kein Betreuungsunterhalt) folgende Beiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: C.: Fr. 560.00 vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 568.00 vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2020 Fr. 580.00 vom 1. März 2020 bis 15. August 2020 Fr. 560.00 vom 1. März 2021 bis 30.April 2021 Fr. 658.00 vom 1. Mai 2021 bis 31. November 2021 Fr. 800.00 ab 1. Dezember 2021 D.: Fr. 560.00 vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 568.00 vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2020 Fr. 580.00 vom 1. März 2020 bis 15. August 2020 Fr. 560.00 vom 1. März 2021 bis 30.April 2021 Fr. 658.00 vom 1. Mai 2021 bis 31. November 2021 Fr. 582.00 ab 1. Dezember 2021 Ausserordentliche Kosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen, wie Zahnspangen, sind nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung durch die Parteien je hälftig zu bezahlen, sofern nicht Dritte (Versicherungen etc.) für die entsprechenden Kosten 5. 5.2. Die Beistandschaft umfasst folgende, vollständig aufgeführten Aufgaben- bereiche: - [unverändert] - [unverändert] - die begleiteten Übergaben durch eine geeignete Fachorganisation zu organisieren und zu koordinieren; - [unverändert] - [unverändert] - [Anmeldung und Überwachung Kurs "Kinder im Blick"; aufgehoben] - [unverändert] 6. 6.1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird im Interesse der gemeinsamen Kinder den Parteien folgende Weisungen erteilt: - 60 - - [unverändert] - [unverändert] - die Eltern haben dafür zu sorgen, dass eine ordentliche Übergabe der Kinder möglich ist und dazu mit den geeigneten Personen und Institutionen zusammen zu arbeiten. Sie haben es zu unterlassen, vor den Kindern zu streiten; - [unverändert] - [Besuch Kurs "Kinder im Blick"; aufgehoben] 2.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 3. Der Klägerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisungen erteilt, die telefonische Kommunikation zwischen dem Beklagten und den Kindern C. und D. zuzulassen und aktiv zu fördern. 4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 5. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Caroline Mutschler, Rechtsanwältin, Wettingen, bis am 17. März 2022 und MLaw Christa Hausherr, Rechtsanwältin, Wettingen, ab dem 18. März 2022 zu seinen unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen bestellt. 6. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird zu 75% (Fr. 3'750.00) der Klägerin und zu 25% (Fr. 1'250.00) dem Beklagten auferlegt, zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege unter Hinweis auf Art. 123 ZPO aber einstweilen vorgemerkt. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten, MLaw Caroline Mutschler, Rechtsanwältin, Wettingen, 50% ihrer richterlich auf Fr. 3'554.10 festgesetzten Parteikosten (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'777.05, zu bezahlen. - 61 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 7. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet