3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (rechtshilfeweise) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)