nicht nach, würden künftige Zustellungen durch Veröffentlichung vollzogen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Obwohl der Kläger der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten bzw. eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wird ausnahmsweise von der Veröffentlichung abgesehen und stattdessen eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg vorgenommen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.