5. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 forderte der Instruktionsrichter den Kläger auf, dem Obergericht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung einen Zustellungsbevollmächtigten bzw. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 140 ZPO) zu bezeichnen. Komme er dieser Aufforderung -7-